Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Eitorf
Anzeigepflicht von Geburten
Die Geburt ist binnen einer Woche dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Das Standesamt Eitorf beurkundet alle Neugeborenen die in Eitorf geboren wurden.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist wird der Tag der Geburt nicht mitgezählt. Ist ein Kind zum Beispiel an einem Freitag geboren, so endet die Anzeigefrist mit Ablauf des nächsten Freitags. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen Samstag, so ist das Fristende der folgende Werktag.
Zur Anzeige der Geburt sind verpflichtet:
- die Eltern des Kindes,
- jede weitere Person, die bei der Geburt anwesend war oder davon aus eigenem Wissen unterrichtet ist, sofern die Eltern an der Anzeige gehindert sind.
Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist zwingend erforderlich!
Bitte nutzen Sie für eine schnelle Bearbeitung Ihres Anliegens den Onlineantrag bzw. die Onlinedienstleistung !
Findet die Geburt in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der Geburtshilfe statt, zeigt in der Regel das Krankenhaus beziehungsweise die Einrichtung die Geburt dem Standesamt an.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Eitorf
Nachweise zur Staatsangehörigkeit
Sie müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen, zum Beispiel gültigen Personalausweis oder Reisepass; gegebenenfalls auch eine Einbürgerungsurkunde, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde.
Ist ein Elternteil Spätaussiedler oder als Vertriebener anerkannt?
Bitte legen Sie zusätzlich zum Personalausweis Ihren Registrierschein vor, den Vertriebenenausweis oder die Spätaussiedlerbescheinigung und Ihre eventuelle Bescheinigung über die Namensänderung.
Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
Bitte legen Sie eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (mit Hinweisteil) vor oder eine Eheurkunde zusammen mit Ihren beiden Geburtsurkunden.
Wenn Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde vor und alle Bescheinigungen oder Urkunden, die eventuell zusätzlich zu Ihrer Namensführung bestehen.
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind:
Bitte legen Sie eine aktuelle Geburtsurkunde zur eigenen Person vor. "Aktuell" bedeutet, dass die darin enthaltenen Eintragungen noch gültig sein müssen.
Ist ein Elternteil (mit einer anderen Person) verheiratet?
Bitte legen Sie zusätzlich eine aktuelle Eheurkunde vor, da dann auch Ihre Namensführung belegt werden muss. Wenn Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde vor und alle Unterlagen, die eventuell zusätzlich zu Ihrer Namensführung bestehen.
Ist ein Elternteil geschieden oder verwitwet?
Bitte legen Sie zusätzlich eine aktuelle Eheurkunde mit Auflösungsvermerk vor.
Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde und den Nachweis zu Ihrer Scheidung oder die Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten vor.
Haben Sie vor der Geburt bereits die Vaterschaft anerkannt?
Sie haben darüber eine entsprechende Ausfertigung für das Standesamt erhalten. Fügen Sie diese bitte bei.
Haben Sie vor der Geburt bereits eine Erklärung zur Übernahme der gemeinsamen Sorge abgegeben?
Sie haben darüber entsprechende beglaubigte Ausfertigungen erhalten. Bitte fügen Sie eine Ausfertigung bei.
ALLE Urkunden sind im Original vorzulegen!
Ausländische Urkunden werden in internationaler Form oder mit Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer oder eine anerkannte Übersetzerin benötigt.
Wenn Sie im Spätaussiedlerverfahren nach Deutschland gekommen sind, erfragen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte vorab telefonisch im Standesamt.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise für Eitorf
- Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei.
- Die Ausstellung von Urkunden für den privaten Bedarf ist gebührenpflichtig:
- erste Urkunde: 10 Euro
- jede weitere: 5 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Eitorf