Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Bergisch Gladbach
Liebe Eltern,
die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Bergisch Gladbach freuen sich mit Ihnen über die bevorstehende Geburt Ihres Kindes.
Wir wollen Ihnen mit dieser Broschüre die Hilfestellung geben, dass die Beurkundung der Geburt reibungslos abläuft und unnötige Behördengänge vermieden werden.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus in Bergisch Gladbach zur Welt, so ist das Krankenhaus gesetzlich verpflichtet, die Geburt Ihres Kindes innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Wird Ihr Kind zu Hause geboren, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich! Zwecks Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an das Standesamt Bergisch Gladbach; auch hier ist die Frist von einer Woche einzuhalten.
Wichtigste Aufgabe der Eltern ist die Erklärung von Vor- und gegebenenfalls Familienname des Kindes. Die Namen Ihres Kindes sind auf der Geburtsanzeige einzutragen. Diese erhalten Sie im Krankenhaus oder von Arzt oder Hebamme. Die Geburtsanzeige ist die Grundlage für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes und muss im Original mit den Unterschriften der Eltern beim Standesamt eingereicht werden!
Für die Geburtsbeurkundung benötigte Unterlagen (Urkunden, Ausweise, etc.), bitte in kopierter Form mit ins Krankenhaus nehmen!
Hinweis: Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 Wochen nach Eingang der Geburtsanzeige!
Das Fehlen von zur Beurkundung notwendigen Unterlagen verlängert die Bearbeitungszeit erheblich!
Um die Bearbeitungszeit nicht unnötig zu verlängern bitten wir von telefonischen Rückfragen abzusehen, sollten Unterlagen fehlen, melden wir uns bei Ihnen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
-
bei miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunden der Eltern
-
Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
-
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
-
Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
-
Geburtsurkunde des Vaters
-
ggf. die Sorgeerklärung
-
-
-
-wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
o Nachweis über die Namensänderung
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Hinweise für Bergisch Gladbach
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021