Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Erkelenz
Beurkundung der Geburt von Kindern, die in Erkelenz geboren wurden (unabhängig vom Wohnort der Eltern).
Geburt im Krankenhaus:
Seit dem 1.1.2009 ist das neue Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft getreten. Danach ist das Krankenhaus zur schriftlichen Geburtsanzeige beim Standesamt verpflichtet (innerhalb von 8 Werktagen ab dem Tag der Geburt). Eine Frist zur Vorlage weiterer Dokumente durch die Eltern besteht nicht!
Hausgeburt im Stadtgebiet Erkelenz:
Bei einer Hausgeburt besteht im Gegensatz zur Krankenhausgeburt eine mündliche Anzeigepflicht der Eltern. Auch hier gilt wie bei der Krankenhausgeburt die 8-Tages-Frist. Die Hebamme stellt Ihnen eine Geburtsbescheinigung aus, die Sie mit allen erforderlichen Unterlagen und Unterschriften persönlich zu uns ins Standesamt bringen müssen.
Beurkundung der Geburt
Um Ihnen unnötige Wege ins Standesamt und Wartezeit dort zu ersparen, möchten wir Sie über den Ablauf der Geburtsbeurkundung Ihres Kindes informieren.
Zunächst möchten wir mit Ihnen klären, welche Unterlagen für die Beurkundung Ihres Kindes erforderlich sind. Das kann je nach Familienstand, Staatsangehörigkeit, Ort und Datum der Eheschließung, Geburtsort der Eltern sehr unterschiedlich sein.
Dazu benötigen wir von Ihnen Angaben, die wir mithilfe eines Fragebogens erheben.
Sie erhalten im Krankenhaus einen Fragebogen mit QR-Code. Über diesen können Sie den Fragebogen "online" ausfüllen.
Alternativ können Sie den Fragebogen herunterladen und "von Hand" ausgefüllt per eMail an standesamt@erkelenz.de senden.
Sie erhalten dann per eMail eine Rückmeldung, welche Unterlagen in Ihrem persönlichen Fall für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigt werden und wie Sie diese einreichen können.
Falls Sie die Unterlagen lieber persönlich abgeben möchten, senden wir Ihnen mit gleicher eMail einen Link zur Buchung eines Termins über das Serviceportal der Stadt Erkelenz. Bringen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen im Original zu diesem Termin mit. Nach Prüfung der Unterlagen im Standesamt erhalten Sie Ihre Originale zurück und bezahlen die Gebühren für die Urkunden in gewünschter Anzahl.
Die Beurkundung Ihres Kindes wird einige Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Beurkundung abgeschlossen ist, senden wir Ihnen die Geburtsurkunden Ihres Kindes sowie eingereichte Originale per Post zu.
Sie erhalten neben der/den gebührenpflichtigen Urkunden noch 3 gebührenfreie Urkunden. Diese sind für die Beantragung von Kinder- und Elterngeld sowie Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse.
Außerdem erhält Ihr Meldeamt eine Mitteilung über die Beurkundung Ihres Kindes. Damit ist Ihr Kind beim Meldeamt angemeldet. Das Meldeamt wiederum gibt die Information an das Finanzamt weiter. Von dort wird Ihnen automatisch die Steuer-ID Ihres Kindes zugesendet. Diese wird für die Beantragung des Kindergeldes benötigt.
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Online erledigen
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Erkelenz
Schritt 1: Fragebogen zur Geburtsbeurkundung inkl. Kopie/Fotos der Ausweisdokumente (auch online möglich)
Schritt 2: Namenserklärung von beiden Elternteilen unterschrieben inkl. der individuell angeforderten Nachweise/Unterlagen
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Erkelenz
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Weitere Informationen
Hinweise für Erkelenz
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Erkelenz