Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Die Geburt eines in Eschweiler geborenen Kindes ist beim Standesamt Eschweiler zu beurkunden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Eschweiler
Für die Beurkundung werden grundsätzlich folgende Unterlagen benötigt:
- Geburtsbescheinigung der Hebamme
- Erklärung zur Namensführung des Kindes
- Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern (vom Standesamt am Geburtsort)
zusätzlich bei ledigen Müttern:
- falls beurkundet: Vaterschaftsanerkennung / Sorgerechtserklärung
bei miteinander verheirateten Eltern:
bei Eheschließung in Deutschland:
- Eheurkunde der Eltern oder
- beglaubigte Abschrift des Eheregisters der Eltern
bei Eheschließung im Ausland:
- Heiratsurkunde im Original (evtl. mit zusätzlichen Beglaubigungen - Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und Übersetzung durch einen in Deutschland ermächtigen Übersetzer
bei geschiedenen oder verwitweten Müttern:
- aktuelle Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters der Vorehe mit der Eintragung der Scheidung oder des Todes des früheren Ehemannes
- oder - falls die frühere Eheschließung im Ausland war - Heiratsurkunde im Original (wie zuvor beschrieben) und Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des früheren Ehemannes, auch ggf. mit Beglaubigungen und Übersetzung
- Unterlagen wie bei miteinander verheirateten Eltern
- Nachweis über die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens - erteilt das zuständige Amtsgericht -
- Bei der Beurkundung der Geburt wird zunächst der 'Noch'-Ehemann als Vater des Kindes in die Urkunde eingetragen. Der leibliche Vater hat die Möglichkeit, mit Zustimmung der Mutter und des 'Noch'-Ehemannes die Vaterschaft anzuerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung wird erst dann wirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise für Eschweiler
Die Beurkundung der Geburt und die genannten Urkunden sind gebührenfrei.
Die Erteilung weiterer Urkunden für private Zwecke (z. B. Geburtsurkunde für das Stammbuch) ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Geburtsurkunde beträgt 10,00 €. Für weitere Exemplare, wenn gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt, beträgt die Gebühr je 5,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Eschweiler