Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Baesweiler
Jede Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche nach der Geburt beim Standesamt beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.
Voraussetzungen
Das Kind wurde in Baesweiler geboren.
Gebühren
Die eigentliche Beurkundung ist kostenlos. Die folgenden Urkunden werden kostenfrei ausgehändigt:
- Geburtsurkunde für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse,
- Geburtsurkunde für Kindergeld,
- Geburtsurkunde für Elterngeld.
Folgende Urkunden sind kostenpflichtig:
- Geburtsurkunde (z. B für das Stammbuch): 10,00 €,
- jede weitere Urkunde, wenn gleichzeitig beantragt u. in einem Arbeitsgang hergestellt: 5,00 €.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
In jedem Fall:
- Geburtsbescheinigung der Hebamme, die u.a. Angaben über Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Körpergröße und Gewicht des Kindes sowie Angaben über die Eltern enthält,
- schriftliche Erklärung über die Bestimmung des bzw. der Vornamen(s),
- Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern.
Weitere Unterlagen in den folgenden Fällen:
Bei miteinander verheirateten Eltern:
- eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder
- die ausländische Heiratsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation - Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und Übersetzung.
Bei ledigen Müttern:
- eine beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters oder
- die ausländische Geburtsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation - Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und Übersetzung.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde die Vaterschaft bereits vor Geburt des Kindes anerkannt, werden vom Vater die gleichen Unterlagen benötigt.
- zusätzlich eine Fotokopie der Vaterschaftsanerkennung und ggfls.
- die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge.
Hinweis: Außerdem ist es möglich, die Vaterschaft zwischen der Geburt und der Beurkundung anzuerkennen, sodass die Angaben zum Vater direkt im Geburtseintrag mit aufgeführt werden.
Bei geschiedenen oder verwitweten Müttern:
- beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Eintragung der Scheidung oder des Todes des Ehemannes,
- die ausländische Heiratsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation - Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und deutscher Übersetzung mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder der Sterbeurkunde des Ehemannes,
- evtl. bei Wiederannahme des Geburtsnamens der Kindesmutter einen entsprechenden Nachweis.
Bei verheirateten Müttern, wobei der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist und das Scheidungsverfahren anhängig ist:
- Unterlagen wie bei miteinander verheirateten Eltern,
- Nachweis über Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens - erteilt das zuständige Amtsgericht.
Hinweis: Bei der Beurkundung der Geburt wird zunächst der "Noch"-Ehemann als Vater des Kindes in die Urkunde eingetragen. Der leibliche Vater hat die Möglichkeit, mit Zustimmung der Mutter und des "Noch"-Ehemannes die Vaterschaft anzuerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung wird erst dann wirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.
Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.
Übersetzungen müssen von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher gefertigt worden sein.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
-
bei miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunden der Eltern
-
Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
-
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
-
Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
-
Geburtsurkunde des Vaters
-
ggf. die Sorgeerklärung
-
-
-
-wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
o Nachweis über die Namensänderung
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Baesweiler