Anzeige einer Geburt

    Geburt melden

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Baesweiler

    Jede Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche nach der Geburt beim Standesamt beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.

    Voraussetzungen

    Das Kind wurde in Baesweiler geboren.

    Gebühren

    Die eigentliche Beurkundung ist kostenlos. Die folgenden Urkunden werden kostenfrei ausgehändigt:

    • Geburtsurkunde für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse,
    • Geburtsurkunde für Kindergeld,
    • Geburtsurkunde für Elterngeld.

    Folgende Urkunden sind kostenpflichtig:

    • Geburtsurkunde (z. B für das Stammbuch):  10,00 €,
    • jede weitere Urkunde, wenn gleichzeitig beantragt u. in einem Arbeitsgang hergestellt:  5,00 €.

    Benötigte Unterlagen & Antragstellung

    In jedem Fall: 

    • Geburtsbescheinigung der Hebamme, die u.a. Angaben über Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Körpergröße und Gewicht des Kindes sowie Angaben über die Eltern enthält,
    • schriftliche Erklärung über die Bestimmung des bzw. der Vornamen(s),
    • Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern.

    Weitere Unterlagen in den folgenden Fällen:

    Bei miteinander verheirateten Eltern:

    • eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder
    • die ausländische Heiratsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation - Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und Übersetzung.

    Bei ledigen Müttern:

    • eine beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters oder
    • die ausländische Geburtsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation - Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und Übersetzung.

    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde die Vaterschaft bereits vor Geburt des Kindes anerkannt, werden vom Vater die gleichen Unterlagen benötigt.

    • zusätzlich eine Fotokopie der Vaterschaftsanerkennung und ggfls.
    • die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge.

    Hinweis: Außerdem ist es möglich, die Vaterschaft zwischen der Geburt und der Beurkundung anzuerkennen, sodass die Angaben zum Vater direkt im Geburtseintrag mit aufgeführt werden.

    Bei geschiedenen oder verwitweten Müttern:

    • beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Eintragung der Scheidung oder des Todes des Ehemannes,
    • die ausländische Heiratsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation - Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und deutscher Übersetzung mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder der Sterbeurkunde des Ehemannes,
    • evtl. bei Wiederannahme des Geburtsnamens der Kindesmutter einen entsprechenden Nachweis.

    Bei verheirateten Müttern, wobei der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist und das Scheidungsverfahren anhängig ist:

    • Unterlagen wie bei miteinander verheirateten Eltern,
    • Nachweis über Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens - erteilt das zuständige Amtsgericht.

    Hinweis: Bei der Beurkundung der Geburt wird zunächst der "Noch"-Ehemann als Vater des Kindes in die Urkunde eingetragen. Der leibliche Vater hat die Möglichkeit, mit Zustimmung der Mutter und des "Noch"-Ehemannes die Vaterschaft anzuerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung wird erst dann wirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

    Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.
    Übersetzungen müssen von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher gefertigt worden sein.
    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ed4c771b06605cb7ca03ff2d5c4c9171

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Grabenstraße 11

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-177

    E-Mail: standesamt@stadt.baesweiler.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
    • bei miteinander verheirateten Eltern

      • Geburtsurkunden der Eltern

      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern

      • Geburtsurkunde der Mutter

      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

        • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

        • Geburtsurkunde des Vaters

        • ggf. die Sorgeerklärung

    • -wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
      o Nachweis über die Namensänderung

    Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
    Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

    Voraussetzungen

    Es fand eine Geburt statt und Sie

    • sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
    • sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
    • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
    • sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
    • Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
    • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
    • Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihres-kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihres-kindes-3 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nu r%20pers%C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20 im%20Inland%20hat Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea 0a1a4710e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Baesweiler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de