Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Kommt Ihr Kind in einem Leverkusener Krankenhaus zur Welt, wickeln die Kliniken die Formalitäten der Anmeldung mit uns ab. Ansonsten stellen die Hebamme, der Haus- oder Notarzt die Geburtsanzeige aus, die Sie uns bei der Beurkundung vorlegen müssen.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen die Anzeige der Geburt Ihres Kindes beim Standesamt Leverkusen erleichtern. Für die Beurkundung Ihres Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.
Das Krankenhaus wird die komplett auszufüllende Geburtsanzeige, die Sie als Eltern auf der Rückseite unterschreiben müssen, dem Standesamt mit den erforderlichen Originalurkunden zustellen.
Bei Urkunden in fremder Sprache sind von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Sollte eine Namensänderung, die sich nicht aus den vorzulegenden Urkunden ergibt, stattgefunden haben, so legen Sie bitte eine Bescheinigung darüber vor.
Im Anschluss daran können Sie einzeln bzw. gemeinsam vorsprechen.
Bringen Sie bitte die Personalausweise bzw. bei Nicht-EU-Staatsangehörigen die Reisepässe mit.
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist die Vorsprache beider Elternteile zu empfehlen, da ansonsten unter Umständen ein zweiter Besuch notwendig werden kann.
Bitte achten Sie darauf die erforderlichen Unterlagen im Krankenhaus vorzulegen. Die Nichtvorlage von Urkunden kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Leverkusen
Bitte legen Sie dem Krankenhaus folgende Originalurkunden vor:
1. Eltern sind miteinander verheiratet
- Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
- beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
- beglaubigte Abschrift des Familienbuches (Stammbuch)
2. Eltern sind nicht miteinander verheiratet
a) Mutter ist ledig
-
- Geburtsurkunde
b) Mutter ist geschieden oder verwitwet
-
- Eheurkunde der letzten Ehe sowie Geburtsurkunde oder
- beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
- beglaubigte Abschrift des Familienbuches (Stammbuch) jeweils mit Auflösungsvermerk bzw. zusätzlich rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
c) Mutter ist verheiratet, Ehemann ist nicht Vater des Kindes
-
- Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
- beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
- beglaubigte Abschrift des Familienbuches (Stammbuch)
d) Vater
-
- Geburtsurkunde
Wenn bereits eine Vaterschaftsanerkennung bzw. eine Sorgerechtserklärung abgegeben worden ist, so überlassen Sie diese ebenso dem Krankenhaus. Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch unmittelbar bei der Beurkundung der Geburt abgegeben werden (gemeinsame Vorsprache im Standesamt erforderlich). Bei Erteilung des Familiennamens des Vaters ist ebenfalls eine gemeinsame Vorsprache erforderlich.
Die Nichtvorlage von Urkunden kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
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