Anzeige einer Geburt
Beschreibung
Hinweise für Moers
Online-Beratung: Es gibt die Möglichkeit eine Online-Beratung per E-Mail beim Standesamt Moers anzufordern.
Anzeige
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche anzuzeigen (der Tag der Geburt zählt dabei nicht mit). Bei Nichtbeachtung der Frist droht die Festsetzung eines Zwangsgeldes und evtl. eine Geldbuße.
Hinweis:
Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgt ist; der Wohnort der Eltern ist nicht maßgebend.
Geburtenanmeldung im Krankenhaus
Die Anzeige wird in Ihrem Fall durch das Krankenhaus beim Standesamt vorgenommen. Bitte händigen Sie dem Krankenhaus die erforderlichen Unterlagen aus. Sofern Sie fachliche Beratung über Vaterschaftsanerkennung, Namensrecht, Sorgeerklärung oder ähnliches wünschen, wenden Sie sich bitte an das Standesamt oder das Jugendamt. Das Krankenhaus leitet nur Ihre Unterlagen an das Standesamt weiter!
Bezüglich fremdsprachiger Urkunden lassen Sie sich bitte vorher beim Standesamt beraten. Fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung (gefertigt von einem/einer in Deutschland von der Landesjustizverwaltung ermächtigten Übersetzer / Übersetzerin) vorzulegen.
Bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind
- Vollständig ausgefüllte Geburtsanzeige (von beiden Elternteilen unterschrieben)
- Ausweis / Reisepass oder Ausweisersatz von beiden Elternteilen
- Stammbuch / Eheurkunde / Heiratsurkunde der Eltern im Original ggf. internationale Urkunden
- Geburtsurkunde beider Elternteile im Original
Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
- Vollständig ausgefüllte Geburtsanzeige (von beiden Elternteilen unterschrieben)
- Ausweis / Reisepass oder Ausweisersatz von beiden Elternteilen
- Eine Geburtsurkunde der Mutter. War diese schon einmal verheiratet, auch Nachweise über die Eheschließung und deren Auflösung (eine ausländische Entscheidung muss erst für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden)
- Sofern die Vaterschaft bereits anerkannt ist, eine Ausfertigung der Anerkennungserklärung, eine Geburtsurkunde des Vaters
- Sofern bei erfolgter Vaterschaftsanerkennung ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart wurde, der Nachweis darüber
- wenn das Kind den Namen des Vaters erhalten soll, erkundigen Sie sich bitte beim Standesamt.
Nach der Beurkundung der Geburt werden gebührenfrei ausgehändigt
- Geburtsurkunde für Kindergeld *
- Geburtsurkunde für Elterngeld *
- Geburtsurkunde für die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse) *
* Bitte unbedingt darauf achten, dass diese Nachweise, die entsprechend gekennzeichnet sind, der richtigen Stelle vorgelegt werden!
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
-
bei miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunden der Eltern
-
Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
-
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
-
Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
-
Geburtsurkunde des Vaters
-
ggf. die Sorgeerklärung
-
-
-
-wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
o Nachweis über die Namensänderung
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021