Anzeige einer Geburt

    Anzeige einer Geburt

    Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Moers

    Online-Beratung: Es gibt die Möglichkeit eine Online-Beratung per E-Mail beim Standesamt Moers anzufordern.

    Anzeige

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche anzuzeigen (der Tag der Geburt zählt dabei nicht mit). Bei Nichtbeachtung der Frist droht die Festsetzung eines Zwangsgeldes und evtl. eine Geldbuße.

    Hinweis:

    Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgt ist; der Wohnort der Eltern ist nicht maßgebend.

    Geburtenanmeldung im Krankenhaus

    Die Anzeige wird in Ihrem Fall durch das Krankenhaus beim Standesamt vorgenommen. Bitte händigen Sie dem Krankenhaus die erforderlichen Unterlagen aus. Sofern Sie fachliche Beratung  über Vaterschaftsanerkennung, Namensrecht, Sorgeerklärung oder ähnliches wünschen, wenden Sie sich bitte an das Standesamt oder das Jugendamt. Das Krankenhaus leitet nur Ihre Unterlagen an das Standesamt weiter!

    Bezüglich fremdsprachiger Urkunden lassen Sie sich bitte vorher beim Standesamt beraten. Fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung (gefertigt von einem/einer in Deutschland von der Landesjustizverwaltung ermächtigten Übersetzer / Übersetzerin) vorzulegen.

    Bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind
    • Vollständig ausgefüllte Geburtsanzeige (von beiden Elternteilen unterschrieben)
    • Ausweis / Reisepass oder Ausweisersatz von beiden Elternteilen
    • Stammbuch / Eheurkunde / Heiratsurkunde der Eltern im Original ggf. internationale Urkunden
    • Geburtsurkunde beider Elternteile im Original
    Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
    • Vollständig ausgefüllte Geburtsanzeige (von beiden Elternteilen unterschrieben)
    • Ausweis / Reisepass oder Ausweisersatz von beiden Elternteilen
    • Eine Geburtsurkunde der Mutter. War diese schon einmal verheiratet, auch Nachweise über die Eheschließung und deren Auflösung (eine ausländische Entscheidung muss erst für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden)
    • Sofern die Vaterschaft bereits anerkannt ist, eine Ausfertigung der Anerkennungserklärung, eine Geburtsurkunde des Vaters
    • Sofern bei erfolgter Vaterschaftsanerkennung ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart wurde, der Nachweis darüber
    • wenn das Kind den Namen des Vaters erhalten soll, erkundigen Sie sich bitte beim Standesamt.
    Nach der Beurkundung der Geburt werden gebührenfrei ausgehändigt
    • Geburtsurkunde für Kindergeld *
    • Geburtsurkunde für Elterngeld *
    • Geburtsurkunde für die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse) *

    * Bitte unbedingt darauf achten, dass diese Nachweise, die entsprechend gekennzeichnet sind, der richtigen Stelle vorgelegt werden!

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_713d0ebd0a8d5bf8652ff662ac877651

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 04.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesbeamtin

    Version

    Technisch geändert am 07.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    04.3 Fachgruppe - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    47441 Moers

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 28 41 / 201-691

    Fax: 0 28 41 / 201-1 64 91

    E-Mail: Standesamt@Moers.de

    Version

    Technisch geändert am 27.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesbeamtin

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
    • bei miteinander verheirateten Eltern

      • Geburtsurkunden der Eltern

      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern

      • Geburtsurkunde der Mutter

      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

        • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

        • Geburtsurkunde des Vaters

        • ggf. die Sorgeerklärung

    • -wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
      o Nachweis über die Namensänderung

    Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
    Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

    Voraussetzungen

    Es fand eine Geburt statt und Sie

    • sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
    • sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
    • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
    • sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:

    • Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
    • Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
    • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
    • Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
    • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
    • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.

    Fristen

    Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihres-kindes-1 Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihres-kindes-3 Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt- ihreskindes#:~: text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nu r%20pers%C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20 im%20Inland%20hat Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea 0a1a4710e4cfc0f.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de