BAföG für einen Schulbesuch beantragen
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Das BAföG regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten in Deutschland.
Aktueller Hinweis:
Eine rechtzeitige Antragstellung ist wichtig!
Wenn Sie
- eine schulische Ausbildung beginnen oder
- Förderungsleistungen nach dem BAföG erhalten, weiterhin die Schule besuchen und auch im nächsten Schuljahr finanzielle Unterstützung benötigen
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Für die Antragstellung benötigen Sie Formblätter https://www.xn--bafg-7qa.de/de/alle-antragsformulare-432.php und ggf. weitere Erklärungen/Bescheinigungen (siehe Downloads). Bitte senden Sie die Formblätter vollständig ausgefüllt und mit allen anspruchsbegründend Unterlagen versehen an das Amt für Ausbildungsförderung.
Weiterhin können Sie Ihren Antrag über die BAföG-Online-Seite des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) stellen: https://bafoeg-digital.de/ams/BAFOEG
Zusammen mit dem Antrag müssen (individuell) weitere Unterlagen eingereicht werden. In den meisten Fällen muss ein Nachweis über das Einkommen Ihrer Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vorgelegt werden (zum Beispiel eine Kopie vom Steuerbescheid).
Formulare
Formulare: ja
Online-Verfahren möglich: ja, mit eID oder De-Mail
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen,
Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder höhere Fachschule oder Akademie.
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit,
Sie, beziehungsweise ein Elternteil, war vor Beginn der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Inland erwerbstätig,
Sie selbst müssten mindestens 5 Jahre vorher im Inland erwerbstätig gewesen sein.
Ihre Eltern müssten während der letzten 6 Jahre mindestens drei Jahre im Inland erwerbstätig gewesen sein oder Sie verfügen über bestimmte Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und die gegebenenfalls geforderte Wartezeit oder Erwerbstätigkeit.
Praktikum: Sie erhalten BAföG für Ihren Schulbesuch, Ihre Ausbildung und das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Auslandspraktika mindestens 12 Wochen dauert.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Eine persönliche Vorsprache zur Beantragung ist in den meisten Fällen nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie Ihren Antrag bzw. die Unterlagen mit der Post übersenden. Sie werden informiert, wenn Unterlagen fehlen oder unvollständig sind.
Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist. Den entsprechenden Link zur online-Terminvereinbarung finden Sie rechts auf dieser Seite.
Sollten sich Ihre persönlichen Daten zwischenzeitlich geändert haben (z.B. Ihre Anschrift, die Bankverbindung oder der Familienstand), teilen Sie uns die Änderung bitte in jedem Fall schriftlich mit.
Informationen zu Corona-Pandemie bedingten Auswirkungen entnehmen Sie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung unter: https://www.bafög.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php
Fristen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/home/home_node.htmlBAföG-Leistungen können ab Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der eigenhändig unterschriebene Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht.
Frühestens kann die Zahlung ab dem Monat erfolgen, in dem die schulische Ausbildung beginnt.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Ca. 3 Monate
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Wann habe ich Anspruch auf BAföG?
Ein Anspruch besteht dann, wenn die schulische Ausbildung förderungsfähig ist. Eine Auflistung der förderungsfähigen Ausbildungsgänge finden Sie hier.
Die weiteren Voraussetzungen werden in jedem Einzelfall individuell geprüft. Sie können sich hier weiter informieren.
Spielt das Alter eine Rolle?
Ja, Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 45. Lebensjahr vollendet haben können grundsätzlich nicht gefördert werden. Hiervon gibt es aber Ausnahmen.
Muss ich BAföG zurückzahlen?
Für Schülerinnen und Schüler erfolgt die Förderung vollständig als Zuschuss, das heißt die Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, zum Beispiel wenn unentschuldigte Fehlzeiten vorliegen.
In welcher Höhe wird BAföG gezahlt?
Der Zahlbetrag ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Relevant ist zum Beispiel:
- welche Art von Schule Sie besuchen
- ob Sie bei Ihren Eltern wohnen oder nicht
- in welcher Höhe Sie Einkommen erzielen und Vermögen besitzen
- das Einkommen Ihrer Eltern
Weitere Informationen
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Wenn Sie in Deutschland studieren möchten, entscheidet das jeweilige Studentenwerk der Hochschule über den BAföG-Antrag. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wenn Sie im Ausland studieren oder eine Schule besuchen möchten, entscheiden unterschiedliche zentrale Auslandsämter über den BAföG-Antrag. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zur Vorbereitung auf Fortbildungsabschlüsse (z.B. Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in) können Sie ggf. mit Aufstiegs-BAföG unterstützt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Über das Bildungskreditprogramm zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern können Sie sich hier informieren.
Für Auszubildende in einer betrieblichen Berufsausbildung kann durch die Agentur für Arbeit ggf. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) geleistet werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bei einer schulischen Ausbildung ist in den meisten Fällen das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk Ihre Eltern wohnen. Ausnahmen gibt es unter anderem bei verheirateten Schülern und für den Besuch von Abendgymnasien.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.01.2024
Stichwörter
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