Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

    Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

    Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.

    Beschreibung

    Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

    Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreispolizeibehördes Steinfurt

    Adresse

    Hausanschrift

    Liederkerker Straße 70

    48565 Steinfurt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02551150

    E-Mail: Recht.Steinfurt@polizei.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Steinfurt

    Formulare

    Hinweise für Steinfurt

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Steinfurt

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

    Fristen

    Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Steinfurt

    Kosten

    Hinweise für Steinfurt

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Steinfurt

    Weitere Informationen

    Hinweise für Steinfurt

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 19.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de