Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen
Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.
Beschreibung
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 022022050
E-Mail: waffenrecht.gl@polizei.nrw.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Formulare
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Kosten
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Weitere Informationen
Hinweise für Rheinisch-Bergischer Kreis
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.09.2020