Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen
Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.
Beschreibung
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
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Ansprechpartner
Kreispolizeibehörde Mettmann
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 021049820
E-Mail: DirZA1.2.Mettmann@polizei.nrw.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Mettmann
Formulare
Hinweise für Mettmann
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Mettmann
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Mettmann
Kosten
Hinweise für Mettmann
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Mettmann
Weitere Informationen
Hinweise für Mettmann
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.09.2020