Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen GründenOnline erledigen

    Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beantragen

    Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Troisdorf

    Wesentliche Vorschriften des Ausländerrechts finden sich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das AufenthG enthält Bestimmungen über die Aufenthaltsgenehmigungs- und Passpflicht, die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, die Aufenthaltsbeendigung, Zuständigkeit und Verfahren sowie Straf- und Bußgeldvorschriften.

    Ergänzend zum AufenthG sind Spezialvorschriften ergangen; insbesondere:

    • das FreizügigkeitsG / EU für EU Bürger,
    • das Asylverfahrensgesetz für Asylbewerber.

    Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Das AufenthG unterscheidet verschiedene Aufenthaltstitel:

    • die Aufenthaltserlaubnis (befristet)
    • die Niederlassungserlaubnis (unbefristet).

    Die Aufenthaltserlaubnis gilt für einen bestimmten Zweck und ist zeitlich befristet.

    Sie kommt zum Beispiel in Betracht für den Familiennachzug. Sie wird auch erteilt, wenn dem Ausländer aus dringend humanitären völkerrechtlichen oder politischen Gründen die Einreise oder der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll.

    Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht - wie die anderen Aufenthaltsgenehmigungen - mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

    Jeder Aufenthaltstitel muss eine Auflage enthalten, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelt.

    Nebenbestimmungen zu Aufenthaltstiteln

    §12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht vor, dass Aufenthaltstitel auch nachträglich mit Auflagen versehen werden können.

    Ausnahme: Eine Niederlassungserlaubnis darf nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

    Die Auflage ist nicht Bestandteil des Aufenthaltstitels, sondern ein eigener Verwaltungsakt. Sie verpflichtet zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen. Sie kann isoliert angefochten (Klage) und aufgehoben werden.

    Ob die Ausländerbehörde dem Aufenthaltstitel eine Auflage beifügt, steht in ihrem Ermessen.

    Jeder Aufenthaltstitel muss eine Nebenbestimmung bezüglich der Erwerbstätigkeit enthalten.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 176

    53840 Troisdorf

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Troisdorf

    Nach Absprache

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (siehe Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes)
    • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Zeiten eines Asylverfahrens werden angerechnet).
    • Sie und Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner können den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen selbst bestreiten.
      Bitte beachten Sie : Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen (zum Beispiel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern).
      Eine selbstständige Lebensunterhaltsicherung ist nicht erforderlich, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert.
    • Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens geleistet.
      Beachten Sie : In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner diese Voraussetzung erfüllt.
      Die Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, dies verhindert.
    • Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis und, sofern Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, die erforderliche Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis).
      Bitte beachten Sie : In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnisse besitzt.
    • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1). Wenn Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten bzw. nicht zur Teilnahme verpflichtet waren, genügen einfache Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1.
      Bitte beachten Sie : Die Sprachkenntnisse müssen nicht vorliegen, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts und Gesellschaftsordnung.
      Bitte beachten Sie : Die Kenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlangen der Kenntnisse auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
    • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum (für sich und Ihre Familie).
    • Sie sind nicht im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach
      • § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorrübergehenden Schutz),
      • § 25 Absatz 4 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründe),
      • § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Opfer von Straftaten) oder
      • § 104a Absatz 1 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
        des Aufenthaltsgesetzes (für diese kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden).
    • Sie haben keine Vorstrafen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Troisdorf

    Verfahrensablauf

    • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist:

    6 Wochen bis 8 Wochen

    Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Geltungsdauer:

    Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Hinweise für Troisdorf

    Für die Amtshandlungen nach dem AufenthG werden Gebühren nach einer bundeseinheitlichen Gebührenverordnung erhoben. Die Gebühren richten sich nach §§44 ff AufenthG.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende Personen haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
    • Minderjährige und junge Erwachsene, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling erhalten haben, informieren sich bitte über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“. Diese Niederlassungserlaubnis wird auf einer anderen Rechtsgrundlage unter erleichterten Bedingungen ab dem 16. Lebensjahr erteilt (§ 35 des Aufenthaltsgesetzes).
      Bitte beachten : Es genügt nicht, wenn man als Minderjähriger eingereist war und sich bei Eintritt der Volljährigkeit in einem laufenden Asylverfahren befunden hat.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
    • Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling (einschließlich ResettlementFlüchtlinge) können grundsätzlich auch nach dieser Vorschrift eine Niederlassungserlaubnis erhalten, für diese wird jedoch regelmäßig eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes günstiger sein. Betroffene informieren sich bitte über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge“.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Troisdorf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 30.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Troisdorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de