Widmung einer Straße

    Widmung einer Straße

    Hinweise für Lage

    Beschreibung

    Hinweise für Lage

    Die Widmung ist nach dem Straßen- und Wegerecht eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer "öffentlichen Straße" erhalten. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Der Gegenakt der Widmung ist die Einziehung.

    Im Straßen- und Wegerecht erfolgt eine Widmung für eine Straße, einen Platz oder einen Weg. Sie erhalten durch die Widmung den Status einer öffentlichen Sache und werden somit für den Gemeingebrauch freigegeben. Das heißt, dass die Straße/der Weg oder Platz nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung durch die Einwohner:innen genutzt werden kann. Zugleich wird festgelegt, um welche Straßenklasse es sich handelt (Bundesstraße, Landstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße).

    Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgänger:innen-Verkehr), Benutzungszwecke (z. B. Schulweg), Benutzer:innen-Kreise (z. B. Anlieger:innen) oder in sonstiger Weise (z. B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden. Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist öffentlich bekannt zu machen.

    Die Einziehung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Teileinziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird.

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachteam Straßen, Sportplätze, Friedhöfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

    Hinweise für Lage

    Voraussetzung für die Widmung ist, dass die der Straße dienenden Grundstücke Eigentum der Träger der Straßenbaulast (Bund, Land, Landkreis oder Gemeinde) sind oder die Eigentümer:innen (beziehungsweise dinglich Nutzungsberechtigten) der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach dem Landesenteignungsgesetz oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de