Widmung einer Straße
Hinweise für Lage
Beschreibung
Hinweise für Lage
Die Widmung ist nach dem Straßen- und Wegerecht eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer "öffentlichen Straße" erhalten. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Der Gegenakt der Widmung ist die Einziehung.
Im Straßen- und Wegerecht erfolgt eine Widmung für eine Straße, einen Platz oder einen Weg. Sie erhalten durch die Widmung den Status einer öffentlichen Sache und werden somit für den Gemeingebrauch freigegeben. Das heißt, dass die Straße/der Weg oder Platz nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung durch die Einwohner:innen genutzt werden kann. Zugleich wird festgelegt, um welche Straßenklasse es sich handelt (Bundesstraße, Landstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße).Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgänger:innen-Verkehr), Benutzungszwecke (z. B. Schulweg), Benutzer:innen-Kreise (z. B. Anlieger:innen) oder in sonstiger Weise (z. B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden. Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Einziehung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Teileinziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lage
Formulare
Hinweise für Lage
Voraussetzungen
Hinweise für Lage
Voraussetzung für die Widmung ist, dass die der Straße dienenden Grundstücke Eigentum der Träger der Straßenbaulast (Bund, Land, Landkreis oder Gemeinde) sind oder die Eigentümer:innen (beziehungsweise dinglich Nutzungsberechtigten) der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach dem Landesenteignungsgesetz oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lage
Verfahrensablauf
Hinweise für Lage
Fristen
Hinweise für Lage
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Lage
Kosten
Hinweise für Lage
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lage
Weitere Informationen
Hinweise für Lage
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Lage