Sterbeurkunde
Beschreibung
Hinweise für Kamen
Das Standesamt ist zuständig für die Führung folgender Personenstandsregister:
- Geburtenregister
- Eheregister
- Lebenspartnerschaftsregister
- Sterberegister.
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses geführt.
Sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Eheurkunde z. B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.
Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod, sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.
Aus den Registern stellt das Standesamt nach § 55 Personenstandsgesetz (PStG)
folgende Personenstandsurkunden aus:
- aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
- Eheurkunden der letzten 80 Jahre
(im Standardformat DIN A 4, für das Stammbuch, mehrsprachig) - Lebenspartnerschaftsurkunden
(im Standardformat DIN A 4, für das Stammbuch) - Geburtsurkunden der letzten 110 Jahre
(im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch, mehrsprachig) - Sterbeurkunden der letzten 30 Jahre
(im Standardformat DIN A4, für das Stammbuch, mehrsprachig)
Hinweis:
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen beantragt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Bei der Anzeige des Todesfalls sind folgende, die verstorbene Person betreffenden, Unterlagen vorzulegen:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft
- ggf. ein Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft
- Geburtsurkunde (wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt nicht aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
- Personalausweis
- Nachweis über den letzten Wohnsitz
- ärztliche Bescheinigung über den Tod (Todesbescheinigung).
Bitte erfragen Sie bei dem zuständigen Standesamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen. Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde sind folgende Unterlagen vorzulegen:
bei persönlichem Erscheinen:
- gültiger Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung stattdessen beglaubigte Kopie beifügen),
bei Vertretung, z.B. durch ein Bestattungsunternehmen:
- schriftliche Vollmacht der Person, die die Ausstellung der Sterbeurkunde begehrt
- gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person.
- Gegebenenfalls ist ein Nachweis des berechtigten oder des rechtlichen Interesses zu führen.
Voraussetzungen
Eine Sterbeurkunde kann an folgende Personen ausgestellt werden:
- Ehegatte und Ehegattin der verstorbenen Person
- Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) der verstorbenen Person
- Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder
- Geschwister der verstorbenen Person, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
- andere Personen, also auch nähere Verwandte der verstorbenen Person wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
- Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kamen
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung:
- Suchen Sie das Standesamt auf, das den in NordrheinWestfalen erfolgten Sterbefall beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Vertretung:
- Eine Person Ihres Vertrauens oder ein von Ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen kann für Sie die Sterbeurkunde bestellen und abholen.
- Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax:
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Sterbeurkunde auszufertigen.
- Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet
Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname,
- Geburtsdatum und ort
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Versendung der Sterbeurkunde per E-Mail nicht möglich
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Kamen
Für die Nutzung der Dienstleistung ist eine Authentifizierung über den Personalausweis/Reisepass erforderlich. Im Rahmen des Antragsprozesses ist dazu ein Upload der Ausweis- bzw. Reisepasskopie verpflichtend.
Die alternative Authentifizierung über die Onlinefunktion des Personalausweises (eID) wird in Kürze ebenfalls zur Verfügung stehen.
Die Urkunden werden auf dem Postweg zugestellt.
Bitte beachten Sie, dass für Anträge, die über einen Gastzugang eingereicht werden (ohne Nutzung des Servicekonto.NRW) die Postkorbfunktion des Portals nicht zur Verfügung steht! Sie erhalten auch keine automatisierte Rückmeldung, dass der Antrag eingegangen ist!
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Kamen