SterbeurkundeOnline erledigen

    Sterbeurkunde

    Sie erfahren Näheres zur Sterbeurkunde.

    Beschreibung

    Hinweise für Geseke

    Nachfolgend geben wir Ihnen einige grundlegende Informationen zu Personenstandsurkunden. Darüber hinausgehende Fragen klären Sie am besten in einem telefonischen oder persönlichen Gespräch mit dem Standesamt.


    Wo gibt es die Urkunden?
    Die Personenregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt, das heißt, sämtliche Urkunden erhalten Sie also bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, die Heiratsurkunde z.B. beim Standesamt, welches die Eheschließung vorgenommen hat.

    Wer einzelne Dokumente von Standesämtern anfordert, sollte folgende Grundsätze der neuen seit dem 01.01.2009 gesetzlichen Regelungen wissen:

    Standesämter halten die Personenstandsregister nur noch zeitlich begrenzt vor:

    • Sterberegister 30 Jahre,
    • Eheregister 80 Jahre,
    • Geburtsregister 110 Jahre.

    Ältere Personenstandeinträge haben kraft Gesetzes ihre Eigenschaft als Personenstandsurkunde verloren und werden fortan als Archivgut verwaltet.
    Zuständig ist das kommunale Archiv.


    Welche Urkunden gibt es?

    • Geburtsurkunden

    • Heiratsurkunden

    • Sterbeurkunden

    • Mehrsprachige internationale Urkunden


    Wer kann Urkunden bekommen?

    Personenstandsurkunden können gem. § 62 PStG auf Antrag an Personen erteilt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

    Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.


    Welche Kosten fallen an?

    Erteilung einer Personenstandsurkunde

    Gebühr: 10,00 €
    (für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr)

    Urkunden für die Sozialversicherung sind gebührenfrei (Nachweis bitte beifügen).

    Die Gebühr für die Ausstellung der Personenstandsurkunde(n) kann folgt entrichtet werden:

    • Barzahlung (bei persönlicher Abholung im Standesamt)
    • Girocard EC-Cash (bei persönlicher Abholung im Standesamt)
    • Überweisung (per Vorauskasse, bei Zusendung)

    Alternativ zu den vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten können Sie Urkunden über den nachfolgenden Formularlink auch online anfordern.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ab4f53c2fd45b631f34da613101fdb91

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 08.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Teich 13

    59590 Geseke

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Teich 13

    59590 Geseke

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Anzeige des Todesfalls sind folgende, die verstorbene Person betreffenden, Unterlagen vorzulegen:

    • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft
    • ggf. ein Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft
    • Geburtsurkunde (wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt nicht aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
    • Personalausweis
    • Nachweis über den letzten Wohnsitz
    • ärztliche Bescheinigung über den Tod (Todesbescheinigung).

    Bitte erfragen Sie bei dem zuständigen Standesamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen. Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    bei persönlichem Erscheinen:

    • gültiger Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung stattdessen beglaubigte Kopie beifügen),

    bei Vertretung, z.B. durch ein Bestattungsunternehmen:

    • schriftliche Vollmacht der Person, die die Ausstellung der Sterbeurkunde begehrt
    • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person.
    • Gegebenenfalls ist ein Nachweis des berechtigten oder des rechtlichen Interesses zu führen.

    Voraussetzungen

    Eine Sterbeurkunde kann an folgende Personen ausgestellt werden:

    • Ehegatte und Ehegattin der verstorbenen Person
    • Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) der verstorbenen Person
    • Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder
    • Geschwister der verstorbenen Person, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
    • andere Personen, also auch nähere Verwandte der verstorbenen Person wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
    • Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung:

    • Suchen Sie das Standesamt auf, das den in NordrheinWestfalen erfolgten Sterbefall beurkundet hat.
    • Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
    • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

    Vertretung:

    • Eine Person Ihres Vertrauens oder ein von Ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen kann für Sie die Sterbeurkunde bestellen und abholen.
    • Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.

    Beantragung per Post oder Telefax:

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Sterbeurkunde auszufertigen.
    • Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet

    Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

    • Name, Vorname,
    • Geburtsdatum und ort
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.

    Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Versendung der Sterbeurkunde per E-Mail nicht möglich

    Fristen

    Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt des Sterbeortes durch die zur Sterbefallanzeige verpflichteten Personen oder Einrichtungen spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Die Beantragung der Ausstellung einer Sterbeurkunde ist an keine Frist gebunden. Eine Sterbeurkunde kann aber erst ausgestellt werden, nachdem der Sterbefall im Sterberegister beurkundet wurde.

    Kosten

    - Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Sterbeurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10 - Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer weiteren Sterbeurkunde, wenn diese gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de