Sterbeurkunde

    Sterbeurkunde

    Sie erfahren Näheres zur Sterbeurkunde.

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Für die Beurkundung eines Sterbefalls ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.

    Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und Altenheimen oder ähnlichen Anstalten ist der Leiter der Anstalt zur Anzeige verpflichtet.

    Ist der Sterbefall nicht in einer solchen Anstalt eingetreten, sind zur Anzeige des Sterbefalles in folgender Reihenfolge verpflichtet:

    •  jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    •  die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    •  jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Ist dem Arzt, der die Todesbescheinigung auszustellen hat nicht bekannt, ob ein sogenannter "natürlicher Tod", Unfall oder ähnliches vorliegt, so ist die zuständige Polizeibehörde zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.

    In fast allen Sterbefällen wird sich der von den Angehörigen beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern. Er wird die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einreichen und erhält auftragsgemäß die Beerdigungserlaubnis und die gewünschten Urkunden. 

    Wie kann ein Sterbefall angezeigt werden?
    Persönlich:

    In der Sterbefallabteilung des Standesamtes Essen, Hollestr. 3, 45127 Essen. Dort befindet sich in der 2. Etage des Gildehofs ein Wartebereich. Es ist erforderlich, vorab unter der Telefonnummer 0201 88 33430 einen Vorsprachetermin zu vereinbaren.

    Bringen Sie bitte zusammen mit Ihren vollständigen Unterlagen zur Beurkundung des Sterbefalls Ihren eigenen Personalausweis oder Reisepass mit!

    Telefonisch:

    Unter den Telefonnummern 0201 88 33430 bis 0201 88 33438.

    Schriftlich:

    Bitte nutzen Sie das  Onlineformular

    Per Fax:

    Unter der Faxnummer 0201 88 33481.

    Per E-Mail:

    Bitte nutzen Sie das Onlineformular

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_4494821752c4423906704901b1bc78ae

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Urkunden

    Adresse

    Hausanschrift

    Hollestr. 3

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-33458

    Fax: +49 201 88-33481

    E-Mail: urkundenstelle@einwohneramt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sterbefälle

    Adresse

    Hausanschrift

    Hollestr. 3

    45127 Essen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen

    Um einen Sterbefall ordnungsgemäß beurkunden zu können, müssen folgende Unterlagen dem Standesamt Essen vorgelegt werden:

    Ist der Sterbefall in einem Krankenhaus, Altenheim oder einer ähnlichen Anstalt eingetreten, wird vom Krankenhaus, vom Altenheim oder der Anstalt die Sterbefallanzeige sowie die von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung benötigt.

    Ist der Sterbefall zuhause eingetreten, wird auf jeden Fall die Todesbescheinigung benötigt.
    Wird der Tod von der zuständigen Polizeibehörde angezeigt, wird die Sterbefallanzeige der Polizei inklusiv  der Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft sowie die Todesbescheinigung benötigt.

    Wenn der Rettungsdienst einen Sterbefall mit ungeklärter Todesursache feststellt, wird keine Todesbescheinigung benötigt. Stattdessen wurde ab dem 01.01.2023  die d.medworks GmbH von der Unteren Gesundheitsbehörde der Stadt Essen mit der Durchführung der ersten Leichenschau beauftragt. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall unter www.behordenarzt.de/anmeldungleichenschau oder telefonisch unter 0800 922 55 88. 

    War die/der Verstorbene deutsche(r) Staatsangehörige(r), wird grundsätzlich der Personalausweis benötigt.

    Welche weiteren Unterlagen für die Beurkundung des Sterbefalles notwendig sind, richtet sich nach dem Familienstand des Verstorbenen und ist der nachfolgenden Auflistung zu entnehmen:

    War die/der Verstorbene ledig?

    War die/der Verstorbene noch niemals verheiratet und somit ledig wird die Geburtsurkunde - gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher - benötigt.

    War die/der Verstorbene verheiratet?

    War die/der Verstorbene verheiratet wird die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde), gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, benötigt.

    Wurde der Ehegatte der/des Verstobenen für tot erklärt?

    Wurde der Ehegatte der/des Verstorbenen für tot erklärt wird die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde), gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, benötigt.

    Zusätzlich bedarf es gegebenenfalls des rechtskräftigen Beschlusses über die Todeserklärung des früheren Ehegatten.

    War die/der Verstorbene verwitwet?

    War die/der Verstorbene verwitwet wird entweder die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde), gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, sowie eine Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, benötigt

    oder

    die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde) mit Auflösungsvermerk

    War die/der Verstorbene geschieden?

    War die/der Verstorbene geschieden wird entweder die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde), gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, sowie das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk , gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher, benötigt

    oder

    die Eheurkunde (ehemals Heiratsurkunde) mit Auflösungsvermerk.

    Lebte die/der Verstorbene in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

    Lebte die/der Verstorbene in einer Lebenspartnerschaft wird die Lebenspartnerschaftsurkunde inklusiv aller Bescheinigungen über eventuell erfolgte Namensänderungen nach der Begründung der Lebenspartnerschaft benötigt. War die Lebenspartnerschaft durch Beschluss aufgehoben, so ist der Beschluss des Amtsgerichtes erforderlich.

    War die/der Verstorbene Spätaussiedler*in oder Vertriebene*r?

    War die/der Verstorbene Spätaussiedler*in oder Vertriebene*r wird der vollständige Registrierschein, der Vertriebenenausweis sowie Nachweise über Namensänderungen benötigt. Als kleiner Hinweis: Sollten von Ihnen Urkunden in kyrillischer Schrift vorgelegt werden, bedürfen diese Urkunden auf jeden Fall einer Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher nach der internationalen Transliterationsnorm R 9. Vorhandene alte deutsche Urkunden sind vorzulegen.

    War die/der Verstorbene ausländische/r Staatsangehörige/r?

    War die/der Verstorbene ausländische/r Staatsangehöriger ist in jedem Fall der Nationalpass erforderlich, da er als Nachweis der Staatsangehörigkeit dient.  Weitere Unterlagen richten sich nach dem Familienstand des Verstorbenen. Bei Scheidungen im Ausland sind Besonderheiten zu beachten. In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen dringend eine Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt.

    War der letzte gemeldete Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen in einer anderen deutschen Stadt und der Personalausweis kann nicht vorgelegt werden oder die letzte Anschrift wurde nicht durch Aufenthaltstitel belegt?

    In diesen Fällen ist eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde als Nachweis des Wohnsitzes vorzulegen.

    Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen, Kopien reichen für die Beurkundung eines Sterbefalles nicht aus. Da jeder Fall individuell ist, werden eventuell weitere Urkunden oder Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    Eine Sterbeurkunde kann an folgende Personen ausgestellt werden:

    • Ehegatte und Ehegattin der verstorbenen Person
    • Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) der verstorbenen Person
    • Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder
    • Geschwister der verstorbenen Person, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
    • andere Personen, also auch nähere Verwandte der verstorbenen Person wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
    • Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen

    §§ 28-31 Personenstandsgesetz (PStG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Essen

    Angehörige oder Bestatter besorgen in der Verwaltung des Krankenhauses, des Altenheimes oder in der Anstalt, in der der Tod eingetreten ist, die Sterbefallanzeige und beim Arzt, der den Tod festgestellt hat, die Todesbescheinigung, sowie alle zur Beurkundung notwendigen Unterlagen im Original. All diese Dokumente sind beim Standesamt vorzulegen, so dass die Beurkundung des Sterbefalles erfolgen kann.

    Fristen

    Hinweise für Essen

    Tritt ein Sterbefall in Essen ein, so ist dieser spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen. Dabei gilt der Samstag nicht als Werktag. Die Beurkundung eines Sterbefalls kann erst erfolgen, wenn dem Standesbeamten der Sterbefall angezeigt wurde. 

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Essen

    Abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    - Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Sterbeurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10 - Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer weiteren Sterbeurkunde, wenn diese gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de