Teilung eines Grundstücks
Beschreibung
Hinweise für Kamen
Eine Grundstücksteilung (oder Parzellierung) ist im Grundstücksrecht die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Grundstücke.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kamen
Anzahl der Ausfertigungen
Antrag und Unterlagen sind 2-fach einzureichen.
Lageplan
Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges
aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, zu erstellen.
Es muss von einem Katasteramt oder von einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
hergestellt sein.
Der Lageplan muß enthalten:
1. seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks zur Nordrichtung,
2. die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke
nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe
der Eigentümerin oder des Eigentümers,
3. die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks,
4. die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie),
5. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und auf den an-
grenzenden Grundstücken, bei Gebäuden auch mit Angaben der Wand- und First-
höhen,
6. die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den nach Nr. 5 darzu-
stellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstücks,
7. Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie
Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu
teilenden Grundstücks betroffen sind.
Der Lageplan muß von einem Katasteramt angefertigt oder einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden
Bauzeichnungen
Bei der Teilung bebauter Grundstücke sind Bauzeichnungen im Sinne von § 4 der
Verordnung über bautechnische Prüfungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des
Antrages erforderlich sind. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde über
die Art und den erforderlichen Inhalt der Zeichnungen.
Formulare
keine
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Die rechtlichen Grundlagen zur Vermessung, zur Kennzeichnung von Grenzen, zum Grenztermin und zur Grenzniederschrift finden Sie insbesondere in den Paragraphen 19 bis 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW).
Die Gebühren der Vermessungsverwaltung ergeben sich aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW), insbesondere aus der dazugehörenden Anlage, dem Kostentarif (VermWertKostT).
Die Gebühr für eine Teilungsvermessung ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.2 und 1.3 des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erhebt die Katasterbehörde Gebühren nach Nummer 2 des VermWertKostT.
Ob Sie eine Teilungsgenehmigung benötigen, beantwortet Paragraph 7 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018).
Wie Sie die Teilungsgenehmigung beantragen, ergibt sich aus Paragraph 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).
- Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW), besonders die Paragraphen 19 bis 21
- § 2 Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW)
- Kostentarif zur Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostT)
- § 7 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- § 17 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Verfahrensablauf
Die Teilung Ihres Grundstücks erreichen Sie wie folgt:
- Sie beantragen die Vermessung entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
- Sie können den Antrag auf Vermessung als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks stellen. Den Antrag können Sie auch stellen, wenn Sie die vorgesehene Käuferin bzw. der vorgesehene Käufer sind. Die später notwendigen rechtsverbindlichen Erklärungen können aber nur Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer abgeben.
- Lassen Sie sich am besten von der Vermessungsstelle beraten, wie die neuen Grenzen gezogen werden sollten und welche Kosten dadurch auf Sie zukommen. So ist sichergestellt, dass die neue Grenze Ihren Wünschen bestmöglich entspricht.
- Die Vermessungsstelle wird Sie auch darüber beraten, ob die Möglichkeit einer sogenannten Sonderung besteht. In diesem Spezialfall kann auf die Vermessung vor Ort verzichtet werden.
- Die Gebührenhöhe für die Vermessung hängt von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte, von der Anzahl und der Größe der neu entstehenden Flurstücke und vom Bodenrichtwert ab.
- Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.
- Wenn die Vermessungsstelle nach der Vermessung alle Unterlagen vorbereitet hat, werden Sie und alle anderen von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zum Grenztermin eingeladen. Betroffene Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind zum Beispiel die Eigentümerinnen und Eigentümer von benachbarten Grundstücken, in deren Grenzen ein neues Grenzzeichen gesetzt worden ist.
- Der Grenztermin findet beim vermessenen Grundstück vor Ort statt.
- Die Vermessungsstelle erklärt beim Grenztermin, wo die neuen Grenzen verlaufen und durch welche Grenzzeichen sie gekennzeichnet sind.
- Alle Erläuterungen werden von der Vermessungsstelle in der sogenannten Grenzniederschrift dokumentiert. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das Ergebnis der Vermessung an.
- Wenn jemand nicht zum Grenztermin kommt, erhält derjenige oder diejenige eine Kopie der Grenzniederschrift per Post und kann nachträglich unterschreiben.
- Die Vermessungsstelle gibt danach alle Unterlagen an das zuständige Katasteramt ab.
- Das Katasteramt vollzieht die Vermessung im Liegenschaftskataster nach und bildet anhand der neuen Grenze neue Flurstücke.
- Die Gebühr für die Übernahme der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster hängt von der Anzahl der neuen Flurstücke sowie vom Bodenrichtwert ab.
- Das Grundbuchamt bildet anhand der neuen Flurstücke nun die gewünschten neuen Grundstücke, womit die Teilung rechtskräftig ist.
- Das Katasteramt und das Grundbuchamt informieren Sie über die vorgenommenen Änderungen.
- Neben der Vermessungsstelle und dem Katasteramt erheben auch das Bauordnungsamt, der Notar beziehungsweise die Notarin und das Grundbuchamt für ihre Tätigkeit Gebühren.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Verwaltung von Grund und Boden arbeiten zwei Behörden eng zusammen. Das Katasteramt und das Grundbuchamt. Beide verwenden eigene Fachbegriffe. Viele Begriffe klingen ähnlich, meinen aber unterschiedliche Dinge. So verwaltet das Katasteramt Flurstücke, das Grundbuchamt Grundstücke. Ein Grundstück besteht immer aus einem oder mehreren Flurstücken. Ein Flurstück kann aber niemals aus mehreren Grundstücken bestehen. Flurstücke werden zerlegt und verschmolzen, Grundstücke geteilt und vereinigt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.09.2020
Stichwörter
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