Teilung eines Grundstücks
Beschreibung
Hinweise für Städteregion Aachen
Als (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks haben Sie eine Teilungsvermessung veranlasst. Die Vermessungsarbeiten - in der Regel durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt - sind abgeschlossen.
Die Ergebnisse dieser Vermessung werden im Anschluss von der Vermessungsstelle beim Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
Fragen zu dieser weiteren Bearbeitung sowie allgemein zum Verfahren können Sie über unser Kontaktformular (aufrufbar nach Anmeldung!) direkt an die zuständige Stelle formlos adressieren!
Beachten Sie bitte die Hinweise unter "Benötigte Unterlagen"!
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Städteregion Aachen
Möglichst vollständige Angaben
- zur Vermessungsstelle, die Vermessung durchgeführt hat
(mit Ansprechpartner und Geschäftszeichen) - zum Grundstück, das aufgeteilt werden soll
(Name Gemarkung, Nummer der Fur, Flurstücksnummer und/ oder
falls möglich: Anschrift) - Datum der Vermessung
Formulare
keine
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Die rechtlichen Grundlagen zur Vermessung, zur Kennzeichnung von Grenzen, zum Grenztermin und zur Grenzniederschrift finden Sie insbesondere in den Paragraphen 19 bis 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW).
Die Gebühren der Vermessungsverwaltung ergeben sich aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW), insbesondere aus der dazugehörenden Anlage, dem Kostentarif (VermWertKostT).
Die Gebühr für eine Teilungsvermessung ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.2 und 1.3 des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erhebt die Katasterbehörde Gebühren nach Nummer 2 des VermWertKostT.
Ob Sie eine Teilungsgenehmigung benötigen, beantwortet Paragraph 7 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018).
Wie Sie die Teilungsgenehmigung beantragen, ergibt sich aus Paragraph 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).
- Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW), besonders die Paragraphen 19 bis 21
- § 2 Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW)
- Kostentarif zur Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostT)
- § 7 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
- § 17 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Verfahrensablauf
Die Teilung Ihres Grundstücks erreichen Sie wie folgt:
- Sie beantragen die Vermessung entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
- Sie können den Antrag auf Vermessung als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks stellen. Den Antrag können Sie auch stellen, wenn Sie die vorgesehene Käuferin bzw. der vorgesehene Käufer sind. Die später notwendigen rechtsverbindlichen Erklärungen können aber nur Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer abgeben.
- Lassen Sie sich am besten von der Vermessungsstelle beraten, wie die neuen Grenzen gezogen werden sollten und welche Kosten dadurch auf Sie zukommen. So ist sichergestellt, dass die neue Grenze Ihren Wünschen bestmöglich entspricht.
- Die Vermessungsstelle wird Sie auch darüber beraten, ob die Möglichkeit einer sogenannten Sonderung besteht. In diesem Spezialfall kann auf die Vermessung vor Ort verzichtet werden.
- Die Gebührenhöhe für die Vermessung hängt von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte, von der Anzahl und der Größe der neu entstehenden Flurstücke und vom Bodenrichtwert ab.
- Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.
- Wenn die Vermessungsstelle nach der Vermessung alle Unterlagen vorbereitet hat, werden Sie und alle anderen von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zum Grenztermin eingeladen. Betroffene Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind zum Beispiel die Eigentümerinnen und Eigentümer von benachbarten Grundstücken, in deren Grenzen ein neues Grenzzeichen gesetzt worden ist.
- Der Grenztermin findet beim vermessenen Grundstück vor Ort statt.
- Die Vermessungsstelle erklärt beim Grenztermin, wo die neuen Grenzen verlaufen und durch welche Grenzzeichen sie gekennzeichnet sind.
- Alle Erläuterungen werden von der Vermessungsstelle in der sogenannten Grenzniederschrift dokumentiert. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das Ergebnis der Vermessung an.
- Wenn jemand nicht zum Grenztermin kommt, erhält derjenige oder diejenige eine Kopie der Grenzniederschrift per Post und kann nachträglich unterschreiben.
- Die Vermessungsstelle gibt danach alle Unterlagen an das zuständige Katasteramt ab.
- Das Katasteramt vollzieht die Vermessung im Liegenschaftskataster nach und bildet anhand der neuen Grenze neue Flurstücke.
- Die Gebühr für die Übernahme der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster hängt von der Anzahl der neuen Flurstücke sowie vom Bodenrichtwert ab.
- Das Grundbuchamt bildet anhand der neuen Flurstücke nun die gewünschten neuen Grundstücke, womit die Teilung rechtskräftig ist.
- Das Katasteramt und das Grundbuchamt informieren Sie über die vorgenommenen Änderungen.
- Neben der Vermessungsstelle und dem Katasteramt erheben auch das Bauordnungsamt, der Notar beziehungsweise die Notarin und das Grundbuchamt für ihre Tätigkeit Gebühren.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Verwaltung von Grund und Boden arbeiten zwei Behörden eng zusammen. Das Katasteramt und das Grundbuchamt. Beide verwenden eigene Fachbegriffe. Viele Begriffe klingen ähnlich, meinen aber unterschiedliche Dinge. So verwaltet das Katasteramt Flurstücke, das Grundbuchamt Grundstücke. Ein Grundstück besteht immer aus einem oder mehreren Flurstücken. Ein Flurstück kann aber niemals aus mehreren Grundstücken bestehen. Flurstücke werden zerlegt und verschmolzen, Grundstücke geteilt und vereinigt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.09.2020
Stichwörter
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