Hundehaltung Befreiung vom LeinenzwangOnline erledigen

    Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

    Möchten Sie Ihren Hund von der Leinen- oder Maulkorbpflicht befreien lassen?

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Grundpflichten

    "Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht."

    Allgemeine Anleingebote
    Alle Hunde, unabhängig von deren Größe und Rasse, sind an der Leine zu führen:

    • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
    • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
    • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
    • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.


    Besondere Anleingebote und Maulkorbpflichten:

    Sogenannte Große Hunde im Sinne des § 11 LHundG NRW sind außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Hiervon kann keine Ausnahme erteilt werden.

    • Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW (Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden) sowie
    • Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 LHundG NRW (Hund der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden)

    müssen außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden und überdies mit Maulkörben versehen werden.

    Über mögliche Ausnahmen informiert das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung der Stadt Löhne. Hier werden auch Verstöße gegen die aufgeführten Hundehaltungsbestimmungen entgegengenommen.

    Durch behördlichen anerkannte Sachverständige kann für Hunde eine Verhaltensprüfung erfolgen. Anhand des Ergebnisses können die Sachverständigen empfehlen, dass durch die zuständige Ordnungsbehörde eine Befreiung vom Maulkorb- und oder Leinenzwang ausgesprochen wird.

    Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung kann die örtliche Ordnungsbehörde die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilen. Die Verhaltensprüfung ist auch Grundlage für die Beurteilung von im Einzelfall gefährlichen Hunden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_6ff8306c506743b23fa709631f928aff

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis einer bestandenen Verhaltensprüfung

    Voraussetzungen

    • Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
    • Erhalt einer amtlichen Befreiung

    Rechtsgrundlage(n)

    § 5 III Landeshundegesetz (LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    • Formular ausfüllen
    • Entsprechende Nachweise hochladen
    • Prüfung des Antrages
    • Versand/Hochladen der Ausnahmegenehmigung
    • Erstellung des Gebührenbescheides

    Bearbeitungsdauer

    Unterschiedlich je nach Kommunalverwaltung (ca. 5-10 Werktage)

    Kosten

    Hinweise für Löhne

    Gemäß Tarifstelle 6.10.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro für die Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW.

    Genaueres entnehmen Sie dem Dokument AVwGebO NRW - Tarifstellen 6.x; siehe Rubrik "Downloads". Dort finden Sie in den Tarifstellen 6.10.1 bis 6.10.2.5 auch die Gebührenhöhe von Sachkundebescheinigungen, Verhaltensprüfungen, tierärztlichen Gutachten sowie weiteren Amtshandlungen aus dem Hundehaltungsbereich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Löhne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de