Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Beschreibung
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Hunde folgender Rassen dürfen erst nach Erhalt einer Erlaubnis des Ordnungsamtes in den Besitz genommen werden:
- Gefährliche Hunde:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
- Hunde bestimmter Rassen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoetano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rasse.
Diese Hunde sind grundsätzlich außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern anzuleinen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Ab Vollendung des sechsten Lebensmonats sind diese Hunde zusätzlich zur Leine mittels Maulkorb oder vergleichbarer Vorrichtung zu sichern.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung eine*r Amtstierärzt*in über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Bei Hunden bestimmter Rassen darf die Bescheinigung auch von einem anerkannten Sachverständigen ausgestellt werden. Bei Hunden welche das Mindestalter für eine Verhaltensprüfung (24 Monate) noch nicht erreicht haben, ist eine Bescheinigung Bescheinigung über mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung ausreichend.
Von Spiel- und Sportflächen und Liegewiesen im Stadtgebiet sind gefährliche Hunde - wie alle anderen Hunde auch - fern zu halten.
Desweiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Haltenden nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Die schriftliche Erlaubnis oder die Nachweiskarte sind hierbei stets mitzuführen.
Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
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Ansprechpartner
II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05242 963-480
E-Mail: ordnungsamt@rh-wd.de
erforderliche Unterlagen
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- Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
Für gefährliche Hunde muss der Sachkundenachweis von einem*r amtliche*n Tierärzt*in ausgestellt werden. Die erforderliche Prüfung kann nach Terminvereinbarung im Rathaus Rheda abgenommen werden. Bei Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch von einer anerkannten sachverständigen Person ausgestellt werden. Tierärzt*innen, Polizeihundeführer*innen und Personen, die nach § 10 Abs. 3 LHundG Sachkundebescheinigungen ausstellen dürfen gelten als sachkundig und benötigen keinen gesonderten Nachweis. - Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Nachweis der Hunde-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro)
- Nachweis über eine Mikrochipkennzeichnung des Hundes
- Nachweis über die ausbruchssichere Unterbringung des Hundes (Lageplan, Skizzen, Lichtbilder)
Bei als gefährlich eingestuften Hunderassen zusätzlich:
- Nachweis über ein besonderes öffentliches oder privates Interesse an der Haltung des Hundes (z.B. Übernahmevereinbarung eines Tierheims)
Für eine Befreiung von der Leinen-/Maulkorbpflicht wird eine Bescheinigung über eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung benötigt. Bei gefährlichen Hunden muss diese durch eine*n amtliche*n Tierärzt*in ausgestellt worden sein. Bei Hunden bestimmter Rassen kann dies auch durch eine anerkannte sachverständige Person geschehen.
Bei einem Folgeantrag wird nur der Versicherungsnachweis und ein Führungszeugnis benötigt, sofern sich die Unterbringung des Hundes nicht verändert hat.
Voraussetzungen
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- Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Sachkunde,
- Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Landeshundegesetz (Sie dürfen insbesondere nicht gegen bestimmte Vorschriften des Tierschutz-, Waffen-, Jagd- oder Hunderechts verstoßen haben, nicht wegen gewisser Straftaten rechtskäftig verurteilt worden sein, nicht aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung stehen und weder trunksüchtig noch rauschmittelsüchtig sein),
- sicheres Halten und Führen des Hundes an der Leine,
- ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung,
- Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip,
- bei gefährlichen Hunden: Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung des Hundes.
Wenn Sie ein solches öffentliches Interesse nachweisen müssen, dann müssen Sie belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt bei einer Übernahme aus dem Tierheim vor, weil Sie dadurch der Öffentlichkeit die Unterbringungskosten für dieses Tier ersparen.
Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse im Regelfall nicht gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Sie können einen entsprechenden Antrag schriftlich oder persönlich stellen. Nach dem Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen wird dieser geprüft. Sollte noch kein Sachkundenachweis vorliegen kann die Prüfung nach Absprache auch im Rahmen der persönlichen Antragstellung abgenommen werden. Zur Prüfung der ausbruchssicheren Unterbringung ist bei einem Erstantrag ein Außentermin erforderlich.
Die Erlaubnis und ggf. die Ausnahmegenehmigung erhalten Sie gemeinsam mit einer Nachweiskarte mit der Post.
Eine Anmeldung zur Hundesteuer hat gesondert zu erfolgen.
Fristen
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Die Erlaubnis muss vor Beginn der Haltung erteilt worden sein. Der Antrag ist daher rechtzeitig vor der Übernahme des Hundes zu stellen.
Bei der Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung kann die Erlaubnis auch später erteilt werden, wenn dies dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.
Bearbeitungsdauer
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ca. 2-4 Wochen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
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Die Befreiung von der Leinenpflicht gilt nicht
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
- in den Anlagen des Schlossparks und des Schlossgartens, des Flora Westfalica Parks sowie allgemein umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022
Stichwörter
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