Bildungspaket
Hinweise für Petershagen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten und
- Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.
Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
In den meisten Fällen ist das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke für die Leistungsgewährung zuständig.
Nur bei Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist das Sachgebiet Soziale Dienstleistungen der Stadt Petershagen zuständig.
Für andere Leistungen (Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag, Wohngeld) ist für die Entscheidung über den Antrag ebenfalls das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke zuständig.
Alle Antragsvordrucke können Sie als PDF auf den Seiten des Kreises Minden-Lübbecke herunterladen.
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Ansprechpartner
Amt proArbeit Jobcenter
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05702 89181-49
Fax: 0571 807-36749
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Petershagen
Formulare
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Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben oder deren Familien
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
beziehen.
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Hinweise für Petershagen
Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden SGB II- und SGB XII-Empfängern sowie Empfängern von Leistungen nach dem AsylbLG ohne gesonderten Antrag im Rahmen der laufenden Leistungsgewährung jeweils zu Beginn des 1. Schulhalbjahres im August und des 2. Schulhalbjahres im Februar ausgezahlt.
Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag erfolgt die automatische Leistungsauszahlung hingegen nicht; hier sind gesonderte Anträge zu stellen.
Alle weiteren Leistungen für
- Mittagessen
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
- Lernförderung
- Schülerbeförderung
müssen beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 29.09.2015
Stichwörter
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