Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Hinweise für Viersen
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe des Integrationsamtes (§ 185 Abs. 1 Sozialgesetzbuch SGB IX). In Nordrhein-Westfalen wird dieses durch die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben (vormals örtlichen Fürsorgestellen) unterstützt. Sie soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen
- in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
- auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können,
- durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten.
Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden.
Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Folgende beispielhaft aufgeführte Hilfen kommen in Betracht:
Leistungen
- für schwerbehinderte Menschen
- Persönliche Hilfen
- finanzielle Leistungen
- für Arbeitgeber
- Beratung
- finanzielle Leistungen
Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 168-175 SGB IX ist ein Kernstück des Schwerbehindertenrechts (Teil 3 SGB IX). Er gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen (§ 151 Abs. 1 und 2 SGB IX), die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also Arbeitnehmer sind. Dazu gehören auch leitende Angestellte.
Will ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, so muss er vorher die Zustimmung durch das Integrationsamt einholen (§ 168 SGB IX). Arbeitgeber im Kreis Viersen können ihren Zustimmungsantrag formlos beim Landschaftsverband Rheinland, Integrationsamt, 50663 Köln stellen. Antragsformulare erhalten sie auch im Internet auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland. Das damit eröffnete Kündigungsschutzverfahren hat zum primären Ziel, alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Das ist Aufgabe der örtlichen Fürsorgestellen. Diese ermitteln den Sachverhalt und bereiten die Entscheidung des Integrationsamtes vor. Erst wenn die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt, darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Gegen die so ausgesprochene Kündigung sollte innerhalb von 3 Wochen Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, da ansonsten die Kündigung rechtswirksam wird.
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Nordrhein-Westfalen
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