Hilfe zum Lebensunterhalt
Hinweise für Dortmund
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII.
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Wenn Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus eigenen Kräften und Mitteln leisten können, können Sie Zuschüsse zu diesen Beiträgen erhalten.
Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Auch der sogenannte Zusatzbeitrag kann berücksichtigt werden.
Bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung können nur die angemessenen Beiträge berücksichtigt werden. In der privaten Kranken versicherung gelten Beiträge bis zur Höhe des halbierten individuellen Basistarifs oder (bei älteren Versicherungen) in Höhe des Standardtarifs als angemessen. Beiträge für eine private Pflege versicherung gelten dann als angemessen, wenn der Umfang der Leistung in etwa den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht. Eigenanteile kann das Sozialamt nicht anerkennen.
Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.
Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen können keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewährt werden (keine rückwirkenden Leistungen).
Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).
Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig sind und weder Bürgergeld, noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- Den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts - Zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Mitglied der Einsatzgemeinschaft (z.B. Eltern, Kinder, Ehepartner*in, Lebenspartner*in, Partner*in einer eheänlichen/ lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung, 146 KB, PDF.
- Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie
- die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind.
- werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind.
- alleinerziehend sind.
- das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten.
- wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.
- das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (z. B. Durchlauferhitzer).
Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche
Dieses umfasst zum Beispiel Klassenfahrten, persönlichen Schulbedarf, Schülerfahrkarten, ergänzende Lernförderung, Mittagessen in Schulen oder Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches. Für diese Leistung ist ein separater Antrag zu stellen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Übernahme von Schulden
In Ausnahmefällen gibt es eine Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, Sicherung Ihrer Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger. Nähere Informationen bei drohendem Wohnungsverlust finden Sie hier.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft (z.B. Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen und Renteneinkünfte) mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken. Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel: Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: EUR 10.000) oder ein angemessenes Hausgrundstück.
Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Einkommensnachweise, beispielsweise Krankengeld
- Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
- Nachweis über die monatlichen Kosten für die bewohnte Unterkunft
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge von Ihnen verlangen.
Die leistungsberechtigte Person hat die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Dazu sind der Beitragsbescheid bzw. die Versicherungspolice vorzulegen. Bei privater Versicherung hat die leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachzuweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht.
Formulare
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Voraussetzungen
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Sie zählen grundsätzlich zum Personenkreis, der nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII leistungsberechtigt ist (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind.
Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung verpflichtet.
Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:
- Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können,
- auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau bzw. Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können (dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen) und
- keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben (beispielsweise Kindergeld, Wohngeld, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld).
Wenn Sie nicht allein leben, kann das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder des Haushalts mit einbeziehen, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierbei sind die konkreten Umstände Ihres Zusammenlebens maßgeblich.
Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel kleinere Barbeträge (Schonvermögen, je Erwachsenem: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder ein angemessenes Hausgrundstück. Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.
Sie sind hilfebedürftig und befristet voll erwerbsgemindert oder beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht. Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
Sie erhalten kein/e Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grundleistungen für Asylsuchende.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Die Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung können beim Sozialamt beantragt werden. Sie müssen aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung vorliegen.
Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.
- Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
- Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
- Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.
Fristen
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keine.
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Kosten
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kostenlos
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Bezeichnung: Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bezeichnung: Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 09.10.2024