Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger

    Unterstützung zur Finanzierung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beim Sozialhilfeträger beantragen

    Hinweise für Aachen

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII.

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII.

    Beschreibung

    Hinweise für Aachen

    Wenn Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus eigenen Kräften und Mitteln leisten können, können Sie Zuschüsse zu diesen Beiträgen erhalten.

    Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur (freiwilligen) gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Auch der sogenannte Zusatzbeitrag kann berücksichtigt werden.

    Bei einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung können nur die angemessenen Beiträge berücksichtigt werden. In der privaten Kranken versicherung gelten Beiträge bis zur Höhe des halbierten individuellen Basistarifs oder (bei älteren Versicherungen) in Höhe des Standardtarifs als angemessen. Beiträge für eine private Pflege versicherung gelten dann als angemessen, wenn der Umfang der Leistung in etwa den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht. Eigenanteile kann das Sozialamt nicht anerkennen.

    Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.

    Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.

    Von wenigen Ausnahmen abgesehen können keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewährt werden (keine rückwirkenden Leistungen).

    Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Sie steht Ihnen zu, wenn Sie:

    • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können,
    • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau oder Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können,
    • das Rentenalter noch nicht erreicht haben,
    • vorübergehend nicht in der Lage sind zu arbeiten (auch "vorübergehend erwerbsgemindert" genannt),
    • keine oder nicht ausreichende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, wie beispielsweise Kindergeld, Wohngeld, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld.

    Wenn es wahrscheinlich ist, dass Sie dauerhaft nicht arbeiten können (dauerhafte Erwerbsminderung), dann ist die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht die richtige Hilfsleistung für Sie. Wenden Sie sich dann bitte an die Deutsche Rentenversicherung. Hier müssen Sie prüfen lassen, ob die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" die richtige Leistung für Sie ist und ob Sie dauerhaft erwerbsgemindert sind.

    Typische Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt sind beispielweise Menschen, die eine zeitlich begrenzte Erwerbsminderungsrente erhalten, aber trotzdem hilfebedürftig sind oder auch längerfristig erkrankte Menschen. Auch Kinder unter 15 Jahren, die bei ihren Großeltern oder nur mit erwerbsgeminderten Personen zusammenleben, sind typische Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt.

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    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Aachen

    Adresse

    Hausanschrift

    Adalbertsteinweg 59

    52058 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 432 11447

    E-Mail: OZG-Service@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 12.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hilfen bei Einkommensdefiziten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hackländerstraße 1

    52058 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Aachen

    Adresse

    Hausanschrift

    Adalbertsteinweg 59

    52058 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 432 11447

    E-Mail: OZG-Service@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 25.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Aachen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Einkommensnachweise, beispielsweise Krankengeld
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
    • Nachweis über die monatlichen Kosten für die bewohnte Unterkunft

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge von Ihnen verlangen.

    Die leistungsberechtigte Person hat die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Dazu sind der Beitragsbescheid bzw. die Versicherungspolice vorzulegen. Bei privater Versicherung hat die leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachzuweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht. 

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Einkommensnachweise, beispielsweise Krankengeld
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
    • Nachweis über die monatlichen Kosten für die bewohnte Unterkunft

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge von Ihnen verlangen.

    Die leistungsberechtigte Person hat die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Dazu sind der Beitragsbescheid bzw. die Versicherungspolice vorzulegen. Bei privater Versicherung hat die leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachzuweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht. 

    Formulare

    Hinweise für Aachen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Aachen

    Sie zählen grundsätzlich zum Personenkreis, der nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII leistungsberechtigt ist (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind.

    Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung verpflichtet.

    Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:

    • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können,
    • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau bzw. Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können (dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen) und
    • keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben (beispielsweise Kindergeld, Wohngeld, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld).

    Wenn Sie nicht allein leben, kann das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder des Haushalts mit einbeziehen, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierbei sind die konkreten Umstände Ihres Zusammenlebens maßgeblich.

    Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel kleinere Barbeträge (Schonvermögen, je Erwachsenem: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder ein angemessenes Hausgrundstück. Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.

    Sie zählen grundsätzlich zum Personenkreis, der nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII leistungsberechtigt ist (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind.

    Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung verpflichtet.

    Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:

    • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können,
    • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau bzw. Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können (dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen) und
    • keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben (beispielsweise Kindergeld, Wohngeld, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld).

    Wenn Sie nicht allein leben, kann das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder des Haushalts mit einbeziehen, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierbei sind die konkreten Umstände Ihres Zusammenlebens maßgeblich.

    Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel kleinere Barbeträge (Schonvermögen, je Erwachsenem: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder ein angemessenes Hausgrundstück. Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Aachen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Aachen

    Die Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung können beim Sozialamt beantragt werden. Sie müssen aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung vorliegen.

    Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.

    • Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
       
    • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
       
    • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
       
    • Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
       
    • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
       
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
       
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
       

    Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.

    Die Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung können beim Sozialamt beantragt werden. Sie müssen aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung vorliegen.

    Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.

    • Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
       
    • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
       
    • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
       
    • Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
       
    • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
       
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
       
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
       

    Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.

    Fristen

    Hinweise für Aachen

    keine.

    keine.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Aachen

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    Hinweise für Aachen

    kostenlos

    kostenlos

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Aachen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Aachen

    Bezeichnung: Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

    Bezeichnung: Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html

    Bezeichnung: Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

    Bezeichnung: Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 09.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de