Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger
Hinweise für Korschenbroich
Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII.
Beschreibung
Hinweise für Korschenbroich
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erforderliche Unterlagen
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- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Einkommensnachweise, beispielsweise Krankengeld
- Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
- Nachweis über die monatlichen Kosten für die bewohnte Unterkunft
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge von Ihnen verlangen.
Die leistungsberechtigte Person hat die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Dazu sind der Beitragsbescheid bzw. die Versicherungspolice vorzulegen. Bei privater Versicherung hat die leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachzuweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht.
Formulare
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Voraussetzungen
Hinweise für Korschenbroich
Sie zählen grundsätzlich zum Personenkreis, der nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII leistungsberechtigt ist (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind.
Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung verpflichtet.
Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:
- Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können,
- auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau bzw. Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können (dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen) und
- keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben (beispielsweise Kindergeld, Wohngeld, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld).
Wenn Sie nicht allein leben, kann das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder des Haushalts mit einbeziehen, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierbei sind die konkreten Umstände Ihres Zusammenlebens maßgeblich.
Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel kleinere Barbeträge (Schonvermögen, je Erwachsenem: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder ein angemessenes Hausgrundstück. Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Hinweise für Korschenbroich
Die Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung können beim Sozialamt beantragt werden. Sie müssen aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung vorliegen.
Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.
- Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
- Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
- Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.
Fristen
keine.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Kosten
kostenlos
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Bezeichnung: Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bezeichnung: Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/regelbedarfsstufen.html
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.07.2023
Stichwörter
Hinweise für Korschenbroich