Beseitigung von Anlagen
Hinweise für Sankt Augustin
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Beabsichtigte Beseitigung von Anlagen - Baurechtliche Einstufung
Verfahrensfreie Beseitigung nach § 63 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW
Die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m sind nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verfahrensfrei. Die Bauherrenschaft kann beantragen, dass für verfahrensfreie Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Anzeigepflichtige beabsichtigte Beseitigung nach § 62 Absatz 3 BauO NRW
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner) nach § 54 Absatz 4 BauO NRW beurteilt und in erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht soweit an verfahrensfeie Gebäude angebaut ist.
Bei Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin und der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Denkmalschutz, Abfallwirtschaft, wasserrechtliche Vorschriften etc. eingehalten werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Formular zur Anzeige der Beseitigung von Anlagen
- Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Bestätigung des qualifizierten Tragwerkplaners (bei nicht freistehenden Gebäuden)
- Erhebungsvordruck für die Abgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Mit der Baumaßnahme darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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