Wilden Müll melden
Hinweise für Dormagen
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.
Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.
Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Kann die verursachende Person des "wilden Mülls" ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Das Einsammeln und Entsorgen des wilden Mülls verursacht auch in der Stadt Dormagen hohe Kosten, die zu Lasten der Allgemeinheit gehen, denn die Dormagener Einwohner bezahlen dies mit ihrer Abfallgebühr.
Wenn Sie "wilden Müll" melden möchten, nutzen Sie hierzu unseren Mängelmelder.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Beschreibung des Fundortes
- gegebenenfalls Fotos des Fundortes
Formulare
Hinweise für Dormagen
Voraussetzungen
Hinweise für Dormagen
Rechtsgrundlage(n)
Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen
Verfahrensablauf
„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Die Freigabe einer Meldung erfolgt grundsätzlich innerhalb kürzester Zeit. Die Bearbeitungszeit hängt von der Art des Mangels ab.
Es ist zu beachten, dass der Mängelmelder außerhalb der Dienstzeiten bzw. am Wochenenden nicht bearbeitet wird.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie sich in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen Ihren Willen auf Ihrem Grundstück abgelagert wurde.
Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung von „wildem Müll“ verantwortlich.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 02.11.2016