Anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten
Beschreibung
Hinweise für Verl
Für die Aufstellung von Geldspielgeräten wird eine allgemeine Aufstellerlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Außerdem ist eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes für jede einzelne Gaststätte oder Spielhalle erforderlich, in der ein Geldspielgerät aufgestellt werden soll.
Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- und/oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielcasinos oder Spielhallen aufgestellt werden. Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers.
Zur Beantragung der allgemeinen Aufstellerlaubnis sowie der Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes sind verschiedene Unterlagen vorzulegen, die Sie der untenstehenden Auflistung entnehmen können.
Die Erlaubnis berechtigt ausschließlich zum Aufstellen von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Verl
Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Aufstellerlaubnis
Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis
- sofern der/die Antragsteller*in eine juristische Person oder ein Verein ist:
Handels-/Vereinsregisterauszug bzw. Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist
Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie der allgemeinen Aufstellerlaubnis
- Kopie der Gewerbeanmeldung
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33d Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie
die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder eines Abdruckes davon
- die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn
- Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
- Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.
Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn
Das Spiel muss
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
- Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
- in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)
veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens 3 solcher Spiele veranstaltet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Verl
§ 33 c Gewerbeordnung - GewO
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit müssen Sie online oder bei der zuständigen Behörde beantragen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter*innen oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die beantragte Erlaubnis.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie im "Reisegewerbe" ein anderes Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten möchten, benötigen Sie gemäß § 60a GewO der Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind als mit dem "stehenden Gewerbe".
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.06.2022