Anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten
Beschreibung
Hinweise für Bad Honnef
Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung ist beim Gewerbeamt der Stadt Bad Honnef gleichzeitig mit dem Beginn der Gewerbetätigkeit vorzunehmen.
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs (Hauptniederlassung),
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Allerdings müssen sie diese beim zuständigen Finanzamt anmelden. Ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, sollten Sie mit dem zuständigen Finanzamt oder dem Gewerbeamt der Stadt Bad Honnef abklären.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei),
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
- Verwaltungs eigenen Vermögens (u.a. Vermietung von Wohneigentum),
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt,
- Unterrichtswesen.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, dem Gewerbeamt der Stadt Bad Honnef die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Zu den Ausnahmen oder Beschränkungen zählen u.a.
- die Erlaubnispflicht,
- die Eintragung in die Handwerksrolle oder
- der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.
Erlaubnispflichtig sind (nicht abschließend):
- Gaststättenbetriebe
- Spielhallen
- Maklergewerbe
- Finanzanlagenvermittlung
- Taxen, Mietwagen
- Güterkraftverkehr
- Fahrschulen
- Apotheken
- Arbeitnehmerüberlassung
- Bewachungsgewerbe
- Reisegewerbe
Nähere Informationen über die Erlaubnispflichten erhalten Sie beim Gewerbeamt der Stadt Bad Honnef.
Zur Übersendung der Anträge nutzen Sie bitte vl.gewerbe@bad-honnef.de
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bad Honnef
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Formular Gewerbeanmeldung (vollständig ausgefüllt und gut lesbar),
- Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
- ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
- ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
- ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt,
- bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession,
- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister),
- ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages).
Zusätzliche Unterlagen können in Einzelfällen erforderlich sein. Für Fragen steht das Gewerbamt der Stadt Bad Honnef zur Verfügung.
Bei Bevollmächtigung:
- Der Bevollmächtigte muss den Pass oder Personalausweis des Gewerbetreibenden sowie
- eine von diesem ausgestellte Vollmacht vorlegen, die den Bevollmächtigten ermächtigt, die gewünschte Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33d Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie
die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder eines Abdruckes davon
- die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn
- Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
- Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.
Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn
Das Spiel muss
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
- Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
- in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)
veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens 3 solcher Spiele veranstaltet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit müssen Sie online oder bei der zuständigen Behörde beantragen. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter*innen oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die beantragte Erlaubnis.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Bad Honnef
- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften
Gebühr: 26,00 €
- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: 33,00 €
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: 13,00 €
- Ausstellung einer Zweischrift der Gewerbeanmeldung
Gebühr: 15,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie im "Reisegewerbe" ein anderes Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten möchten, benötigen Sie gemäß § 60a GewO der Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind als mit dem "stehenden Gewerbe".
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.06.2022
Stichwörter
Hinweise für Bad Honnef