Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Unna

    Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Kinder von Alleinerziehenden, bei denen der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachkommt. Grundsätzlich können Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

    Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für ein Kind bis zum 18. Lebensjahr, wenn es

    • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
    • gemeinsam in einem Haushalt mit einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebend ist
    • vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt, mindestens in Höhe der unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG erhält oder bei Halbwaisen die Halbwaisenrente geringer als die unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG ist
    • ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt. Hierfür darf das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten oder der alleinerziehende Elternteil mit SGB II-Bezug hat eigene Einkünfte i.H.v. mindestens 600 € Brutto/Monat.

    Der Unterhaltsvorschuss wird aktuell in folgender Höhe gezahlt:

    für Kinder von   0 - 5  Jahren monatlich 230 Euro
    für Kinder von   6 - 11 Jahren monatlich 301 Euro
    für Kinder von 12 - 18 Jahren monatlich 395 Euro

    Dieses gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil einen anspruchsbegründeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis) besitzen. Über die genauen Anspruchsvoraussetzungen informieren Sie sich bitte bei der Unterhaltsvorschusskasse.

     

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    Technisch geändert am 08.08.2024

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    Technisch geändert am 17.06.2024

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    Rechtliche Betreuungen und Vormundschaften

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    Technisch geändert am 29.06.2023

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    Rechtliche Betreuungen und Vormundschaften

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    Kreis Unna

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 17

    59425 Unna

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02303 27 0

    E-Mail: uvg@kreis-unna.de

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2024

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    Unterhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59423 Unna

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Unna

    • Personalausweis oder Pass
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Vaterschaftsanerkennung (wenn Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
    • Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich usw.))
    • Nachweise über evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
    • Bescheid über Halbwaisenrente (falls vorhanden)
    • Aufenthaltstitel
    • Einkommensnachweise des Kindes z.B. Ausbildungsvergütung, Kapitalerträge usw.
    • Aktueller Bescheid des Jobcenters über den Bezug von Arbeitslosengeld II (ab dem 12. Lebensjahr)
    • Schulbescheinigung bzw. Beendigung des Schulbesuchs (ab dem 15. Lebensjahr)

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Unna

    Bitte beachten Sie, dass die Anträge Online zu stellen sind. Nutzen Sie hierfür bitte den Link auf dieser Seite. Zusätzlich ist der Zusatzfragebogen auszufüllen und mit der Unterschrift zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben einzureichen.

    Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Unterhaltsvorschusskasse.

    Weitere Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Unna

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de