Unterhaltsvorschuss BewilligungOnline erledigen

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Kamen

    Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende.

    Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt, drohen häufig finanzielle Probleme. Deshalb erhalten allein erziehende Mütter oder Väter zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

    • im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt, welcher ledig, verwitwet oder geschieden ist
      oder von seinem Ehegatten i. S. d. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist und
    • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge in der nach Abschnitt II kommenden Höhe erhält.

    Die Unterhaltsvorschussleistung wird auf Antrag gewährt.
    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen.

    Seit dem 01.01.2024 betragen die Unterhaltsvorschussleistungen

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 € monatlich,
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 € monatlich,
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 € monatlich.

    Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wenn

    • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind, oder nicht),
    • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt, d.h. bei Wiederheirat - das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt, sondern z.B. bei den Großeltern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie,
    • das Kind anrechenbares Einkommen erzielt,
    • der alleinerziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
    • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt.
    • wenn ein Elternteil mit dem anderen Elternteil eine Beziehung führt, obwohl beide räumlich voneinander getrennt leben.

    Auf dieser Seite werden zwei verschiedene Anträge zur Verfügung gestellt (download). Der "Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz" ist bei Neubeantragung grundsätzlich zu stellen. Der "Ergänzungsantrag UVG" ist ebenfalls zu stellen, sofern das Kind 12 Jahre und älter ist.

    Alle weiteren wichtigen Informationen zur Antragstellung sind in dem "Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz" aufgeführt, das ebenfalls heruntergeladen werden kann.

    Online-Dienst

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    Technisch geändert am 25.10.2023

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    Deutsch

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    Rechtliche Betreuungen und Vormundschaften

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    Technisch geändert am 29.06.2023

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    Kreis Unna - Der Landrat

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    Friedrich-Ebert Straße 17

    59425 Unna

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    Telefon Festnetz: 0 23 03 27 0

    Fax: keine Angabe

    E-Mail: uvg@kreis-unna.de

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    57072 Siegen

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    Telefon Festnetz: 0271 333-1332

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    Technisch geändert am 11.11.2016

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    Stadt Kamen

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    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

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    Telefon Festnetz: 02307 148 0

    Fax: 02307 148 9000

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadt-kamen.de

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    51.1 Wirtschaftliche Jugendhilfe

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kamen

    • Antragstellung vor Ort nach vorheriger Terminabsprache
    • Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
    • Personalausweis/ Pass/ Aufenthaltsgenehmigung des Kindes und des beantragenden Elternteils
    • Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung und/oder Unterhaltstitel im Original (z.B. Jugendamtsurkunde, Beschluss, Urteil oder Vergleich)
    • Nachweise über bislang erhaltene Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge)
    • Nachweis über die Beauftragung eines Rechtsbeistandes in der Unterhaltsangelegenheit/Kopien des bisher geführten Schriftwechsels
    • Rentenbescheide über Halbwaisenrente
    • Falls schon einmal Unterhaltsvorschuss bezogen wurde: Einstellungsbescheid/e der bislang bzw. in der Vergangenheit zuständigen Stellen

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie  hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Weitere Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Kamen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de