Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Beschreibung
Hinweise für Soest
Der Kreis Soest ist für alle Städte und Gemeinden zuständig, die kein eigenes Jugendamt haben. Eigene Jugendämter haben die Stadt Soest, die Stadt Lippstadt und die Stadt Warstein.
Unterhaltsvorschuss wird nicht gewährt, wenn
- beide Elternteile zusammenleben,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet oder sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen.
Wann besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt/Unterhaltsersatzleistungen vom anderen Elternteil oder bei Tod des Eltern-/Stiefelternteils Waisenbezüge beziehungsweise Schadensersatzleistungen erhält,
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dann, wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung seine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder wenn der/die Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro pro Monat brutto erzielt.
Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen
Alter der Kinder Mindestunterhalt abzüglich volles Kindergeld UVG-Leistung 0 - 5 Jahre 480 Euro 250 Euro 230 Euro 6 - 11 Jahre 551 Euro 250 Euro 301 Euro 12 - 17 Jahre 645 Euro 250 Euro 395 EuroDie Höhe orientiert sich am Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Sobald sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, können sich andere Zahlbeträge ergeben. Einkünfte des Kindes wie Waisenrente, Unterhaltsersatzleistungen oder eine Ausbildungsvergütung vermindern den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
Dauer der Zahlungen
Seit dem 1. Juli 2017 kann Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist mit der am 17. August 2017 erfolgten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgehoben worden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Soest
- Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kopie des Personalausweises
- Kopie der Bankkarte
- Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind)
- Nachweis über das Getrenntleben der Elternteile
- Nachweis um das Bemühen, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (nur dann, wenn rückwirkend Leistungen beantragt werden)
- Nachweis über geleisteten Unterhalt der letzten Monate, Unterhalt wie Urkunde oder Urteil (nur, falls bereits vorhanden)
Formulare
Hinweise für Soest
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Soest
- Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I)
- Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)
- Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X)
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023