Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Kinder erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
Anspruchsvoraussetzungen- Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Es lebt im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehegatten/anderen Elternteil dauernd getrennt lebt (Besonderheit: wiederverheiratete Elternteile, Inhaftierung und Anstaltsunterbringung)
- Es erhält keinen oder unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil
- oder es bezieht nach dem Tod eines Elternteils/Stiefelternteils Waisenbezüge, die unter dem entsprechenden Unterhaltsvorschusssatz liegen
Die Begrenzung der Bezugsdauer auf 72 Monate besteht nicht mehr.
Dies gilt auch grundsätzlich für freizügigkeitsberechtige ausländische Kinder.
Bei nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Kindern ist im Einzelfall der Anspruch durch die Sachbearbeiter zu prüfen.
Angerechnet werden eingehende Unterhaltszahlungen, Waisenbezüge oder eigenes Einkommen des Kindes
Benötigte Unterlagen:- Geburtsurkunde des Kindes und Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft, falls der Vater nicht in der Geburtsurkunde benannt ist
- ein Nachweis über das Getrenntleben der Elternteile
- ein Nachweis über eventuelle Unterhaltszahlungen/Waisenbezüge
- bereits vorhandene Unterhaltstitel (Gerichtsbeschlüsse, Jugendamts-/Verpflichtungsurkunden/vollstreckbare Ausfertigung)
- Schreiben eines eventuell beauftragten Rechtsanwaltes
- bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr zusätzlich:
- aktueller ALG II Bescheid des betreuenden Elternteils (soweit ALG II bezogen wird)
- bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:
- Schulbescheinigung des Kindes
- falls es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht: Einkommensunterlagen des Kindes, Ausbildungsvertrag, sonstige Nachweise über die derzeitige Tätigkeit
Zuständigkeiten
Mitarbeiter Funktion Telefon Zimmer Herr Lienkamp Sachgebietsleiter 17 - 6230 258 Frau Kastien Buchst. A - Bh 17 - 6155 252 Frau Kleine Buchst. Bi - C 17 - 6390 253 Frau Schürmann Buchst. D - Gk 17 - 6157 268 Frau Bock Buchst. Gl - H 17 - 6191 255 Frau Schnieder Buchst. I - Kn 17 - 6158 254 Frau Mierswa Buchst. Ko - Mel 17 - 6193 251 Frau Kersting Buchst. Mem - Po 17 - 6251 261 Frau Partu Buchst. Pp - Sek 17 - 6250 263 Frau Entmann Buchst. Sel - To 17 - 6154 256 Frau Rudoph Buchst. Tp - Z 17 - 6252 257 Frau Debus Heranziehung A - Haj 17 - 6249 251 Frau Bergmeier Heranziehung Hak - Land 17 - 6156 266 Frau Kazanci Heranziehung Lane - Ra 17 - 6216 267 Frau Kiffe Heranziehung Rb - Z 17 - 6253 264
Öffnungszeiten:
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 15:30 UhrDienstag, Mittwoch und Freitag nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes
- Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
- Wenn vorhanden: Unterhaltstitel
Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023
Stichwörter
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