Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Beschreibung
Hinweise für Paderborn
Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können Alleinerziehende geltend machen für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darüber hinaus für Kinder bis zur Volljährigkeit unter bestimmten Voraussetzungen.
Über den Schnell-Check unter dem Punkt "Onlinedienstleistung" können Sie ermitteln, ob Ihr Kind die Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt.
Grundsätzliche Voraussetzung zur Gewährung der Leistungen ist, dass keine, nicht ausreichende oder unregelmäßige Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erbracht werden.
Die Zuständigkeit der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Paderborn ist grundsätzlich gegeben für Kinder, die bei einem der Elternteile leben und im Stadtgebiet Paderborn wohnhaft sind.
Die Heranziehung des anderen, unterhaltspflichtigen Elternteils erfolgt nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts (BGB).
Die Zuständigkeit in der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Familiennamen des berechtigten Kindes.
Die Antragsformulare sowie ein Merkblatt mit weiteren Informationen finden Sie unter dem Punkt "Downloads".
Bitte entnehmen Sie Ihren Sachbearbeiter der folgenden Tabelle:
Name
Buchstabe
Frau Kröger Abteilungsleitung
Frau Kunze
A, Dis-Dz, U, W
Frau PielstickerB, Mu-Mz, O, V
Herr KlenkC, F, Mc, N, P, R
Frau Wallhöfer
E, H
Frau WolfDa-Dir, K
Frau SalmenG, Q, Sa-Sh
Frau Wiederhold
I, L, Ma-Mb, Y, ZFrau Lummer
J, Md-Mt, Si-Sz, T, X
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Paderborn
Mit der Antragstellung ist eine Geburtsurkunde des Kindes nachzuweisen.
Sofern Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes ab dem 12. Lebensjahr geltend gemacht werden, ist ggf. der aktuelle Leistungsbescheid des Jobcenters vorzulegen.
Darüber hinaus werden Nachweise zu Einkünften des Kindes sowie eine Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahren benötigt.
Soweit unterhaltsrechtliche Schritte gegen den anderen Elternteil eingeleitet sind, sind Unterlagen über die Schritte vorzulegen (mögliche Schreiben eines Rechtsanwaltes, Urkunden bzw. ggf. geschlossene Vergleiche bzw. ergangene Urteil oder erwirkte Titel).
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Paderborn
Es entstehen keine Gebühren und Kosten.
Zahlungsart:
- Die Auszahlung der zustehenden Leistungen erfolgt jeweils durch Überweisungen zum 1. des Monats im Voraus.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023
Stichwörter
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