Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Beschreibung
Hinweise für Bad Oeynhausen
Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhält ein Kind, wenn es
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält oder der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben.
Beachten Sie bitte, dass Sie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz schriftlich beantragen müssen.
Über die Höhe des Unterhaltsvorschusses und weitere Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie die Sachbearbeitung.
Frage und Antworten zum Unterhaltsvorschuss finden Sie hier
Wenn Sie Hilfe von einem der Ansprechpartner benötigen, beachten Sie bitte die Zuordnung der MItarbeitenden zu den Buchstabengruppen:
A-G Herr Rasche
H-N Frau Heyda
O-Z Frau Meyer
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Ansprechpartner
Jugend
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: Telefon: +49(0)5731 14 - 4100
Fax: Fax: +49(0)5731 14 - 1906
Kreis Minden-Lübbecke
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0571 807 24655
E-Mail: uvg@minden-luebbecke.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bad Oeynhausen
- Geburtsurkunde
- Personalausweis
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bad Oeynhausen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Hinweise für Bad Oeynhausen
- Unterhaltsvorschuss: jährliche Überprüfung
- Unterhaltsvorschuss: Unterlagen nachreichen
- Unterhaltsvorschuss: Antrag
- Fragebogen zur jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
- Unterhaltsvorschuss Ergänzende Angaben zum Antrag für 12-17-Jährige
- Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023