Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Beschreibung
Hinweise für Bielefeld
Wenn für ein Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen, getrennt lebenden Elternteil gezahlt wird, können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Amt für Jugend und Familie -Jugendamt- Geschäftsbereich Wirtschaftliche Leistungen, Vormundschaften und Beistandschaften Abteilung Unterhaltsvorschuss
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 521 51-0
Fax: +49 521 51-5372
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bielefeld
Bei schriftlicher Antragstellung:
- schriftlicher Antrag auf Unterhaltsvorschuss
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ausweis des Antragstellers
- gültiger Aufenthaltstitel bei nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen
- Vaterschaftsanerkennung oder Beschluss über die Vaterschaftsfeststellung
- Scheidungsurteil
- Urteil zum Unterhalt
- Nachweise zum Unterhalt
- Angaben über das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes (wenn vorhanden)
- Nachweise über Rentenbezüge des Kindes
- Schriftverkehr des Anwaltes
Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.
Bei der Antragstellung über den Online-Dienst können Sie die erforderlichen Dokumente direkt hochladen.
Noch fehlende Unterlagen können postalisch, persönlich oder über den Online-Dienst " Informationen nachreichen" nachgereicht werden.
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023
Stichwörter
Hinweise für Bielefeld