Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Waltrop

    1. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, das 
    a) das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 
    b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, 
        - der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder 
        - der von seinem Ehegatten / (eingetragenen) Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder 
        - dessen Ehegatte / (eingetragene) Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und 
    c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der in Punkt 2 beschriebenen Höhe 
        - Unterhalt von dem anderen Elternteil oder 
        - (falls dieser oder ein Stiefelternteil verstorben ist) Waisenbezüge erhält.

    Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland leben.

    Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn z.B.

    • beide Elternteile zusammenleben (auch ohne verheiratet zu sein) oder
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder heiratet oder
    • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern z. B. in einer anderen Familie oder bei den Großeltern lebt oder
    • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder
    • bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken oder
    • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat

    2. Höhe des Unterhaltsvorschusses

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Abs. 2 UVG).

    Der Mindestunterhalt ergibt sich aus dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch die Gesetzgebung  festgelegt. (Stand 2022)

    • 0 – 5 Jahre: 396,00 € monatlich
    • 6 – 11 Jahre: 455,00 € monatlich
    • 12 – 17 Jahre: 533,00 € monatlich

    Der Unterhaltsvorschuss beträgt somit zurzeit für Kinder von

    • 0 – 5 Jahren: 177,00 € monatlich 
    • 6 – 11 Jahren: 236,00 € monatlich 
    • 12 – 17 Jahren: 314,00 € monatlich

    Auf den Unterhaltsvorschuss werden angerechnet: 

    • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder 
    • Waisenbezüge, die das Kind erhält oder Einkünfte des Vermögens oder Erträge aus zumutbarer Arbeit (z.B. Ausbildungsgehalt)

    3. Dauer der Leistung von Unterhaltsvorschuss

    Der Unterhaltsvorschuss ist nur als vorübergehende Leistung gedacht; er endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (d.h. am Tag vor dem 18. Geburtstag). 
    Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend längstens für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gewährt werden, wenn Sie bereits vor einem Monat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen.

    4. Ersatz von Unterhaltsvorschuss

    Der Unterhaltsvorschuss muss von Ihnen ersetzt werden,

    • wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder
    • unvollständige Angaben gemacht haben oder
    • eine Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich ist, nicht rechtzeitig mitgeteilt haben oder
    • gewusst haben oder zumindest wissen mussten, dass dem Kind die Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand.

    Der Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn das Kind nach Antragstellung

    • von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, für den auch Unterhaltsvorschuss gewährt wurde und dieser   Unterhalt auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet wurde, oder 
    • Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet werden müssen, oder
    • Einkünfte aus Vermögen oder Erträge aus zumutbarer Arbeit erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet werden müssen.

    5. Anrechnung des Unterhaltsvorschusses

    Der Unterhaltsvorschuss wird angerechnet, wenn das Kind Sozialgeld erhält. Für das Kind wird also nur der Betrag an Sozialgeld ausgezahlt, um den das Sozialgeld höher ist als der Unterhaltsvorschuss. 
    Bei der Berechnung z.B. des Wohngeldes oder des Kinderzuschlages wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen berücksichtigt, so dass diese Leistungen geringer ausfallen.

    6. Antrag auf Unterhaltsvorschuss

    Um den Unterhaltsvorschuss zu bekommen, müssen Sie bei dem zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie in der UV-Stelle. 

    Bitte reichen Sie den Antrag persönlich zusammen mit den folgenden Unterlagen bei der UV-Stelle ein:

    • Reisepass oder Personalausweis 
    • Geburtsurkunde des Kindes 
    • Einkommensnachweise (Verdienstnachweise / SGB II Bescheide) des Alleinerziehenden 
    • Einkommensnachweise des Kindes 
    • Schulbescheinigung 
    • bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel oder Registerschein bzw. Aufnahmebescheid 
    • vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der vollstreckbaren Ausfertigung 
    • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss 
    • Nachweise über Unterhaltszahlungen oder den Bezug von Waisenrente 
    • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden 
    • ggf. Scheidungsbeschluss oder Niederschrift aus der Verhandlung

    Hinweis: Wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil kraft Gesetzes bis zur Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Jugendamt der Stadt Waltrop, über.

    7. Mitwirkungspflicht

    Sie sind verpflichtet, sämtliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes und der Eltern sowie alle Tatbestände, die für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses erheblich sein können, der UV-Stelle anzuzeigen. 
    Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 10 UVG ordnungswidrig handeln, wenn Sie Auskünfte, die für die Gewährung der Leistung relevant sind, nicht umgehend erteilen Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Hinweis: Wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr und das 15. Lebensjahr vollendet hat, müssen besondere Voraussetzungen geprüft werden. Sie erhalten zu gegebener Zeit einen entsprechenden Fragebogen.

    Bitte setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Sachbearbeiterin/Ihrem Sachbearbeiter in der UV-Stelle des Jugendamts in Verbindung, wenn sie z. B.

    • Unterhalt für das Kind bekommen 
    • heiraten bzw. eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollen 
    • einen Umzug planen 
    • (wieder) mit dem Vater/der Mutter Ihres Kindes zusammenziehen wollen 
    • die Vaterschaft Ihres Kindes anerkannt, gerichtlich festgestellt oder angefochten wird 
    • Ihr Kind die allgemeinbildende Schule verlässt 
    • Ihr Kind die allgemeine Schule nicht (mehr) besucht und über Einkünfte des Vermögens oder Erträge aus zumutbarer Arbeit erzielt 
    • nicht genau wissen, ob eine Änderung bedeutsam ist oder nicht.

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Jugend, Kinder und Familie

    Kontakt

    Telefon Festnetz: (0 23 09) 930 243

    Fax: (0 23 09) 930 366

    E-Mail: christiane.broecker@waltrop.de

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2019

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Waltrop

    Adresse

    Hausanschrift

    Münsterstraße 1

    45731 Waltrop

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02309 930 291

    Fax: 02309 930 364

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@waltrop.de

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Waltrop

    Formulare

    Hinweise für Waltrop

    Voraussetzungen

    Hinweise für Waltrop

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Weitere Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de