Unterhaltsvorschuss BewilligungOnline erledigen

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Sankt Augustin

    Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind grundsätzlich, wenn es

    • seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
    • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
    • von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält
    • die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis besitzt
    • unter 18 Jahre alt ist
    • im Alter von 12 bis 17 Jahren unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass das Kind keine Leistungen des Jobcenters bezieht oder der dortige Bedarf durch den Unterhaltsvorschuss gedeckt werden würde oder der alleinerziehende Elternteil im Jobcenter-Bezug mindestens 600 Euro verdient.

    Ab dem 01.01.2024 wird Unterhaltsvorschuss in folgender Höhe gezahlt:

    • für Kinder bis 5 Jahren 230,00 Euro
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro.

    Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen und unterhaltsrelevante Zahlungen sowie Waisenbezüge angerechnet. Unterhaltsvorschuss ist eine vorrangige Sozialleistung und wird bei anderen Sozialleistungen (z. B. des Jobcenters nach SGB II) angerechnet.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_73426c167ea43e321e17d0d042f66797

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 06.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Sankt Augustin

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02241 243 251

    Fax: 02241 243 77 251

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@sankt-augustin.de

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Sankt Augustin

    • Ausweis/Pass, sofern vorhanden auch von den Kindern
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Vaterschaftsanerkennung
    • Haushaltsbescheinigung (kostenlos erhältlich beim örtlichen Bürgerservice)
    • Bescheid über Waisenbezüge
    • Bescheid des Jobcenters
    • Nachweise zu Einkünften und Vermögen
    • Unterhaltstitel
    • Unterlagen des Rechtsanwaltes
    • Angaben, ob durch ein anderes Jugendamt bereits UVG-Leistungen bewilligt wurden

    Je nach Lebenslage müssen nicht alle der genannten Unterlagen vorgelegt werden oder im Einzelfall kann die Einreichung darüber hinausgehender Dokumente notwendig werden.

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie  hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Weitere Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Sankt Augustin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de