Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Beschreibung
Hinweise für Rheinbach
Was ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen kann oder will?
In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit den sogenannten Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dieser deckt einen Teil des Unterhaltsbedarfes Ihres Kindes ab. Das Verfahren ist einfach und vor allem schnell.
Wenn Sie alleinerziehend sind und vom anderen Elternteil für Ihr Kind keinen, keinen regelmäßigen oder nur geringfügigen Unterhalt erhalten, können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss füllen Sie bitte vollständig aus und legen die erforderlichen Unterlagen (Geburtsurkunde, Meldebescheinigung bei bestehender Auskunftssperre, etc.) dem Antrag bei.
Durch eine Gesetzesänderung können ab 01.07.2017 auch Kinder von 12 bis 18 Jahren einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, bitte füllen Sie hierzu den Ergänzungsantrag aus. Außerdem ist die Begrenzung des Unterhaltsvorschusses auf 72 Monate weggefallen.
Wichtig ist die rechtzeitige schriftliche Antragstellung, da Unterhaltsvorschuss längstens 1 Monat nach Antragstellung rückwirkend bezahlt wird.
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Ansprechpartner
Stadt Rheinbach
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02226 917 600
E-Mail: jugendamt@stadt-rheinbach.de
erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes
- Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
- Wenn vorhanden: Unterhaltstitel
Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023
Stichwörter
Hinweise für Rheinbach