Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Beschreibung
Hinweise für Geilenkirchen
Buchstabe A-K: Frau Alissa Mnietzkowski Tel. 02451/629-357
Buchstabe L-Z: Frau Nicole Sneider, Tel. 02451/629-343
Unterhaltsheranziehung: Herr Wolfram Philippen, Tel. 02451/629-323
Unterhaltsvorschuss wird geleistet für Kinder unter 18 Jahren, die bei einem Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder einen unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhaltes abzgl. des Kindergeldes liegenden Unterhaltsbetrag erhalten.
Für die Leistungsgewährung ab dem 12. Lebensjahr gelten zudem noch besondere Voraussetzungen. Hierzu beraten Sie die unten angegebenen Mitarbeiter gerne. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt unter Formulare.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ab dem 01.01.2024 beträgt:
1. Altersstufe 0-5 Jahre 230,00 €
2. Altersstufe 6- 11 Jahre 301,00 €
3. Altersstufe 12-17 Jahre 395,00 €
Ab dem 01.01.2024 kann Unterhaltsvorzuschuss online unter Startseite - Unterhaltsvorschuss online beantragt werden. Weitere Informationen zum Online-Antrag finden Sie unter Familienportal.NRW.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Geilenkirchen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 024516290
E-Mail: uvk-info@geilenkirchen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Geilenkirchen
allgemein:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis, Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
- Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, BIC)
wenn vorhanden:
- Unterhaltstitel im Original (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
- Scheidungsurteil
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsunrkunde oder -titel
- anwaltlicher Schriftverkehr
- Nachweis über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide o.ä.
- falls in der Vergangenheit bzw. aktuell Leistungen nach dem UVG bezogen wurden bzw. werden, Einstellungsbescheid bzw. letzter Leistungsbescheid oder vergleichbarer Nachweis
bei Kindern ab 12 Jahren zusätzlich (sofern vorhanden):
- aktueller, vollständiger Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II
- Einkommensnachweis des Elternteils bei dem das Kind lebt (wenn Bruttoeinkommen größer als 600,00 €)
- ggfls. Nachweis Beantragung WOhngeld für das Kind
bei Kindern ab 15 Jahren zusätzlich (sofern vorhanden):
- Schulbescheinigung oder
- sofern keine allgemeinbildende Schule besucht wird, Nachweise über: Ausbildungsvergütung, sonstige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen die120,00 € jährlich überschreiten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, EInkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Geilenkirchen
Unterhaltsvorschussgesetz
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Hinweise für Geilenkirchen
Bitte beachten Sie, dass der beantragte Unterhaltsvorschuss grundsätzlich erst ab dem Tag des Eingangs des Antrages gewährt werden kann. Eine Rückwirkung ist längstens für den Monat vor Eingang des Antrages möglich (§ 4 UVG). Voraussetzung hierfür sind im Einzelfall jedoch zumutbare Bemühungen Ihrerseits den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Sofern Sie Leistungen vor EIngang des Antrages beantragen möchten, bitte ich daher um Vorlage eines Nachweises über Ihre entsprechenden Bemühungen (z.B. Aufforderungsschreiben zu Unterhaltszahlungen etc.).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023
Stichwörter
Hinweise für Geilenkirchen