Unterhaltsvorschuss BewilligungOnline erledigen

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Düren

    Alleinstehende Elternteile sind durch die Versorgung und Betreuung von Kindern und durch Erwerbstätigkeit häufig einer mehrfachen Belastung ausgesetzt. Entfällt die finanzielle Unterhaltssicherung für das Kind, entsteht oft eine Krisensituation, die ohne äußere Hilfe nicht behoben werden kann. Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt der Gedanke zugrunde, im Rahmen der sozialen Sicherung diesen Kindern einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu garantieren.

     

    Unterhaltsvorschuss Online
    (Beantragung und Schnell-Check)

    Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sowie die jährliche Prüfung können Sie auch online beantragen.

    Sie finden die Onlineanträge und außerdem einen Schnell-Check, ob Sie die Voraussetzungen zur Beantragung erfüllen, unter Onlinedienstleistungen (in der rechte Spalte).

     

    Höhe des Unterhaltsvorschuss

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab:
    Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass

    • - für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87%,
    • - für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100% und
    • - für die älteren Kinder 117% 

    des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden.

    Daraus ergeben sich für den Mindestunterhalt folgende Beträge:

    Im Zeitraum 01.01.2023-31.12.2023:

    ALTER DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES

    REGELBETRAG
    (MINDESTUNTERHALT)

    ABZÜGLICH 100%
    KINDERGELD

    LEISTUNGEN
    NACH UVG

    von 0 bis 5 Jahren

    437 €

    250 €

    187 €

    von 6 bis 11 Jahren

    502 €

    250 €

    252 €

    von 12 bis 17 Jahren

    588 €

    250 €

    338 €

     

    Ab dem 01.01.2024

    ALTER DES
    ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KINDES

    REGELBETRAG
    (MINDESTUNTERHALT)

    ABZÜGLICH 100%
    KINDERGELD

    LEISTUNGEN
    NACH UVG

    von 0 bis 5 Jahren

    480 €

    250 €

    230 €

    von 6 bis 11 Jahren

    551 €

    250 €

    301 €

    von 12 bis 17 Jahren

    645 €

    250 €

    395 €

    Zusammen mit dem Kindergeld erhalten Sie damit eine finanzielle staatliche Unterstützung in Höhe des Mindestunterhalts für ein Kind des jeweiligen Alters. In Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil auf das Bundesland über, das den Unterhaltsvorschuss finanziert. Es ist insoweit allein Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle, sich die Beträge vom anderen Elternteil zurückzuholen.

     

    Voraussetzungen

    Folgende Anspruchsvoraussetzungen des Kindes müssen für den Bezug von Leistungen nach dem UVG erfüllt werden (§ 1 Abs. 1 UVG)

    • Noch keine Vollendung des 12. Lebensjahres (nach der Vollendung des 12. Lebensjahres gelten die speziellen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG)
    • Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
    • Kein Bezug von Unterhalt oder Waisenbezügen in Höhe von mindestens der Leistungshöhe nach dem UVG
    • Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder Inhaber eines in § 1 Abs. 2a aufgeführten Aufenthaltstitels

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_8d22ffef9745f5c750407692785f092d

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 34

    52349 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02421 25-2711

    Version

    Technisch geändert am 18.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Unterhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 34

    52349 Düren

    Version

    Technisch geändert am 18.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Düren

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 34

    52349 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02421 25-2000

    Fax: keine Angabe

    E-Mail: unterhaltsvorschusskasse@dueren.de

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Düren

    • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag im Original
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung
    • Anschrift des unterhaltspflichtigen Elternteils
    • Einkommensnachweise des Kindes in Abhängigkeit zum Einzelsachverhalt (z. B. Gehaltsnachweis, Nachweis über Rentenbezug etc.)
    • Nachweis über in der Vergangenheit erhaltene Unterhaltszahlungen
    • Bei ausländischen Staatsangehörigen: Aufenthaltstitel
    • Wenn vorhanden: Schriftverkehr der Rechtsanwälte
    • Wenn vorhanden: bestehender Unterhaltstitel
    • werden in Abhängigkeit zum Einzelsachverhalt weitere Unterlagen benötigt (z. B. Bescheid über SGB II-Leistungen, Schulbescheinigung etc.)

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie  hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Kosten

    Hinweise für Düren

    Die Dienstleistungen der Unterhaltsvorschusskasse sind kostenfrei.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Düren

    Ausführliche Informationsbroschüre des Bundesministerium

    Das Merkblatt unserer Unterhaltsvorschusskasse finden Sie bei den Downloads.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Düren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de