Unterhaltsvorschuss BewilligungOnline erledigen

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Aachen

    Anspruchsberechtigung:

    Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

    1. a)  das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    2. b)  in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der
    •  ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    •  von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Einrichtung untergebracht ist,

    und                                  

    1. c)   nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.
    2. d)   ab 01.07.2017 besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes, wenn:
    • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann

                oder

    • der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 €  verfügt, wobei Beträge nach § 11 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.  

    Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.

    Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird.
     
    Für ausländische Kinder gelten besondere Vorschriften nach § 1 Abs. 2a Unterhaltsvorschussgesetz.

     

    Höhe des Unterhaltsvorschusses

    Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergelds, ergeben sich ab 01.01.2024 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

    - für Kinder bis unter 6 Jahren 230,00 € monatlich

    - für Kinder bis unter 12 Jahren 301,00 € monatlich

    - für Kinder bis unter 18 Jahren 395,00 € monatlich.

    Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

     

    Zur Beantragung notwenige Unterlagen

    - Personal-/Kinderausweis bzw. Reisepass von Ihnen und dem Kind/den Kindern

    - Aufenthaltstitel von Ihnen und dem Kind / den Kindern

    - Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder

    - Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung bei nicht ehelichen Kindern

    - Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft

    - Ihre Bankkarte / EC-Karte

    - Unterhaltstitel / Scheidungsurteil (im Original - sofern vorhanden)

    - Unterlagen von einem ggf. beauftragten Rechtsbeistand

    - Einkommensnachweise wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

    - ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug

      zusätzlich: vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters

    - ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich:

    Schulbescheinigung einer allgemeinbildenden Schule, welche einen Abschluss der Sekundarstufe I oder II vermittelt bzw. bei Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise bzw. Nachweise über Vermögen des Kindes  

     

    Beantragung der Leistungen

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

    Den zur Beantragung erforderlichen Unterhaltsvorschussantrag können Sie hier herunterladen. Bitte füllen Sie für jedes minderjährige Kind vollständig ein Antragsformular aus und senden dies mit den entsprechend vorgenannten erforderlichen Unterlagen an nachfolgende Anschrift: Stadt Aachen, FB 45/330.040, 52058 Aachen.

    Bei Rückfragen zu dem erforderlichen Antragsformular wenden Sie sich bitte telefonisch an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter. Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit des Sachbearbeiters nach dem Familiennamen des Kindes richtet.

    Sofern Sie im Rahmen der Antragsbewilligung oder Weitergewährung zu einer persönlichen Vorsprache aufgefordert wurden, vereinbaren Sie bitte online hier oder telefonisch unter der Rufnummer 0241 432-0 einen entsprechenden Termin.

     

     

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 27.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Leistungsbewilligung

    Adresse

    Hausanschrift

    Mozartstraße 2-10

    52058 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    StädteRegion Aachen

    Adresse

    Hausanschrift

    Zollernstraße 10

    52070 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 5198 2478

    Fax: 0241 5198 82487

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Aachen

    Adresse

    Hausanschrift

    Mozartstraße 2-10

    52058 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 432 0

    Fax: keine Angabe

    E-Mail: kinderjugendschule@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

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    Unterhaltsvorschusskasse (UVG)

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    Mozartstraße 2-10

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    Technisch geändert am 14.12.2021

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    Teamleitung Unterhaltsvorschusskasse (UVG)

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    Mozartstraße 2-10

    52058 Aachen

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    Unterhaltsheranziehung

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    Mozartstraße 2-10

    52058 Aachen

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    Technisch geändert am 14.12.2021

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antragsformular
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
    • Wenn vorhanden: Unterhaltstitel

    Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie  hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Weitere Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de