Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Beschreibung
Hinweise für Köln
Als alleinerziehender Elternteil können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihr Kind beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
- das Kind keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II benötigt (früher Hartz IV genannt),
- das Kind mit der Unterhaltsvorschussleistung von SGB II-Leistungen unabhängig wird oder
- Sie als Elternteil Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto erzielen.
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Ansprechpartner
Unterhaltsvorschusskasse
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0221 / 221-0
Fax: 0221 / 221-97201
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Köln
- Geburtsurkunde des Kindes
in Kopie - Nachweise über die Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise den aktuellen Stand der Vaterschaftsfeststellung
- Aufenthaltsbescheinigungen
- Vorhandene Unterhaltstitel
Für Kinder ab 12 Jahren werden zusätzliche Nachweise benötigt. Diese entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen. - Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen
Hinweis: Bitte stellen Sie für jedes Kind einen Antrag.
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Köln
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023