Unterhaltsvorschuss
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Voraussetzungen
Kinder können aufgrund der am 17.08.2017 veröffentlichten Neufassung der gesetzlichen Regelungen unbefristet Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, wenn sie:
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht ausreichend erhalten.
Für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nur, wenn
- der alleinerziehende Elternteil oder das Kind kein Arbeitslosgengeld II beziehen
oder
- durch die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ein Bezug von Arbeitslosengeld II vermieden oder beendet werden kann
oder
- der alleinerziehende Elternteil selbst ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 € erzielt und nur aufstockende Leistungen (Arbeitslosengeld II) erhält.
Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können unter bestimmten Umständen selbst erzielte Einkünfte des Kindes die Unterhaltsvorschussleistungen mindern.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2024 maximal:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 230,00 €
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301,00 €
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Unterhaltsvorschüsse auf die Unterhaltsvorschusskasse über, d. h. der Unterhaltspflichtige wird von hier in Anspruch genommen.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes (Kopie) oder Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss)
- Personalausweis oder Pass der Antragstellerin/ des Antragstellers (Kopie)
- bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
- Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil
- Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
- Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil
für Kinder ab dem 12. Lebensjahr, wenn Arbeitslosengeld II bezogen wird zusätzlich:
- aktueller Bescheid über Arbeitslosengeld II
für Kinder ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:
- Nachweise zum aktuellen Schulbesuch
- Nachweise zu eigenen Einkünften des Kindes, wenn dieses eigene Einkünfte erzielt
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Ansprechpartner
Stadt Viersen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02162 1010
E-Mail: unterhaltsvorschuss@viersen.de
erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes
- Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
- Wenn vorhanden: Unterhaltstitel
Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Fristen
Hinweise für Viersen
Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023
Stichwörter
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