Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Neuss

    Finanzielle Hilfe für Alleinerziehende

    Ziel des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ist es, alleinerziehenden Müttern und Vätern die besondere Lebenssituation durch finanzielle Hilfe zu erleichtern. Unterhaltsvorschuss kann für minderjährige Kinder beantragt werden, die nur mit einem Elternteil zusammenleben und keinen oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.

    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhält der alleinerziehende Elternteil vom Jugendamt eine monatliche Unterhaltsvorschusszahlung. Die Höhe richtet sich nach dem Mindestunterhalt der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des Kindergeldes.

    Der unterhaltspflichte Elternteil wird daraufhin in Höhe der ausgezahlten Leistungen in Anspruch genommen und muss die Unterhaltsvorschussleistung entsprechend seiner oder ihrer Leistungsfähigkeit an den Staat zurückzahlen.

    Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind volljährig wird.

     

    Sie möchten einen Antrag stellen?
    Hier geht es zur Antragstellung:
    www.unterhaltsvorschuss-online.de

     

    Dort finden Sie auch einen Schnell-Check zu Ihrem Anspruch, Informationen zur Höhe der Zahlungen und Antworten auf häufige Fragen.

     

    Online-Dienst

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    ID: L100002_ac6e52649067d8542a45297a4160469a

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    Version

    Technisch geändert am 22.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Neuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Michaelstr. 50

    41460 Neuss

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02131 90 5101

    Fax: 02131 90 2476

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadt.neuss.de

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kirsmichhof 2

    41352 Korschenbroich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02161 6104-5103

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Michaelstr. 50

    41460 Neuss

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02131 90-5377

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadt.neuss.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antragsformular
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
    • Wenn vorhanden: Unterhaltstitel

    Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Neuss

     

    Sie haben noch weitere Fragen?

    Die Unterhaltsvorschussstelle ist zu erreichen per:

    E-Mail:           unterhaltsvorschuss@stadt.neuss.de

    Telefon:         02131/90 5377

     

    Telefonsprechzeiten:

    Mo-Mi:            08:00 - 16:00 Uhr
    Do:                 13:00 - 18:00 Uhr
    Fr:                  08:00 - 12:30 Uhr

    Eine persönliche Vorsprache ist nur mit Termin möglich.

     

    Anschrift:

     Jugendamt Neuss
    Unterhaltsvorschuss (51.3.2)
    Michaelstraße 50
    41460 Neuss

     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de