Unterhaltsvorschuss BewilligungOnline erledigen

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Meerbusch

    Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.

    Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, wie der Unterhalt, nach dem monatlichen Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

    Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich ab 01.01.2018 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

    • für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 154 Euro
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 205 Euro
    • für Kinder von 12 bis 18 Jahren monatlich 273 Euro

    Sie können uns entweder persönlich besuchen oder  den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen mit der Post an uns übersenden. Außerdem können Sie den Antrag vollständig digital über den Online-Dienst beantragen.

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ac6e52649067d8542a45297a4160469a

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 22.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b29dca34f780827fe3a8dc9a655ecca1

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    Version

    Technisch geändert am 16.04.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kirsmichhof 2

    41352 Korschenbroich

    Version

    Technisch geändert am 22.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wirtschaftl. Jugendhilfe / rechtl. Vertretung / Unterhaltsangel.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bommershöfer Weg 2-8

    40670 Meerbusch

    Version

    Technisch geändert am 16.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Meerbusch

    Adresse

    Hausanschrift

    Bommershöfer Weg 2-8

    40670 Meerbusch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02159 916 557

    Fax: 02159 916 39 557

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@meerbusch.de

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Meerbusch

    • Pass, Personalausweis (Kopie) der Antragstellerin/des Antragstellers
    • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
    • bei Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
    • Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
    • Vorhandene Titel im Original (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
    • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsurkunde oder -titel
    • Nachweise über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, oder ähnliches
    • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, ggf. Scheidungsurteil 
    • Zusätzlich bei der Antragsstellung für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahres:
    • Arbeitslosengeld II Bescheid
    • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag oder Vergütungsabrechnung des Kindes
    • Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Lebensjahres

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie  hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Weitere Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Meerbusch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de