Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Beschreibung
Hinweise für Meerbusch
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, wie der Unterhalt, nach dem monatlichen Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich ab 01.01.2018 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 154 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 205 Euro
- für Kinder von 12 bis 18 Jahren monatlich 273 Euro
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen mit der Post an uns übersenden. Außerdem können Sie den Antrag vollständig digital über den Online-Dienst beantragen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Meerbusch
- Pass, Personalausweis (Kopie) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
- bei Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
- Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
- Vorhandene Titel im Original (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsurkunde oder -titel
- Nachweise über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, oder ähnliches
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, ggf. Scheidungsurteil
- Zusätzlich bei der Antragsstellung für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahres:
- Arbeitslosengeld II Bescheid
- gegebenenfalls Ausbildungsvertrag oder Vergütungsabrechnung des Kindes
- Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Lebensjahres
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023
Stichwörter
Hinweise für Meerbusch