Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Unterhaltsvorschussleistungen sind eine finanzielle Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter. Sie dienen der Sicherung des Unterhalts von Kindern, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung des Unterhaltes ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.
Wer erhält Unterhaltsvorschussleistungen?
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält.
Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, soweit
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
- wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.
Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, werden Einkünfte des Vermögens und Erträge aus zumutbarer Arbeit angerechnet.
Höhe der Unterhaltsvorschussleistung:
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Nach Abzug des Kindergeldes für das erste Kind i.H.v. 250,00 Euro ergeben sich z.Zt. folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- 230,00 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- 301,00 Euro für Kinder unter 12 Jahren
- 395,00 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren
Von den genannten Beträgen werden regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge abgezogen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiterinnen:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter/in: Ansprechpartnerin Buchstabe Telefon Raum Frau de Schrevel A - D 02821 85-309 E.213 Frau van Zadelhoff E - G + X - Z 02821 85-131 E.213 Frau Ertl H - N 02821 85-468 E.214 Frau Verlage O - W 02821 85-518 E.214Für alle Fälle, in denen erstmalig nach dem 01.07.2019 ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt worden ist ("LaFin-Fälle"):
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter/in: Ansprechpartnerin Buchstabe Telefon Raum Frau van Zadelhoff A - G 02821 85-131 E.213 Herr Lorenz H - Z 02821 85-390 E.212
E-Mail: uvg@kreis-kleve.de
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kleve
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023
Stichwörter
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