Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss: Antragstellung

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Wuppertal

    Antragsberechtigt sind alle Elternteile, die ledig, verwitwet, geschieden sind oder dauernd von ihrem Ehegatten getrennt leben und

    · mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben,
    · ihren Wohnsitz in Deutschland haben und
    · wenn der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bezahlt.

    Die Unterhaltsvorschussleistung muss schriftlich beantragt werden. Das ist nunmehr auch online über das Serviceportal möglich. Nutzen Sie hierfür bitte den Link unter "Links und Downloads". Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Die Unterlagen können mit der Post übersandt werden. Ein Vordruck steht unter Links zum Download bereit.

    Eine rückwirkende Bewilligung ist nur für 1 Monat vor Antragstellung möglich.

    Bei Ausländern, die nicht aus der EU stammen, ist der Aufenthaltsstatus nachzuweisen.

    Bezieht das Kind Leistungen von einem Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II, wird der Antrag in der Regel von dort an die Unterhaltsvorschusskasse weitergeleitet. Rückwirkende Zahlungen erhält dann das Jobcenter.

    Das Bestehen einer Beistandschaft ist nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG - Anträge können auch ohne bestehende Beistandschaft gestellt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_8b2d7013ae2a5640a9b7c79cc5996b89

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Wuppertal

    Adresse

    Hausanschrift

    Neumarkt 10

    42103 Wuppertal

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0202 563-0

    Fax: 0202 563-8412

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadt.wuppertal.de

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Frontoffice Infostelle Beistandschaft/Antragsannahme Unterhaltsvorschuss 208.4001

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wuppertal

    Welche Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung mitbringen?

    • Geburtsurkunde des Kindes (in Kopie)
    • Sollte aus der Geburtsurkunde der Kindesvater nicht hervorgehen ( so z. B. bei nicht ehelich geborenen Kindern), ist zusätzlich ein Vaterschaftsnachweis beizufügen.
    • ggf. Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde) oder Vaterschaftsfeststellung (Urteil bzw.
      Beschluss),
    • ggf. Scheidungsurteil bzw. -beschluss,
    • ggf. sämtliche Unterhaltstitel, soweit vorhanden oder Nachweise über die Zustellung des Unterhaltsantrags
      (falls Unterhaltstitel nicht vorhanden, ggf. Mahnschreiben des Rechtsanwalts wegen Unterhalt)
    • ggf. Kontoauszüge bei Zahlungseingang von Unterhalt
    • ggf. gerichtliche Anordnung über die Unterbringung des Ehepartners oder Lebenspartners für längere Zeit in einer Anstalt,
    • ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils, Stiefelternteils
    • ggf. für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen: Nachweise über erzielte Einkünfte aus Vermögen und zumutbarer Arbeit
    • ggf. Nachweise über die Waisenbezüge für das Kind (auch ablehnende Bescheide),
    • Personalausweis oder Reisepass, bei Nicht-EU-Ausländern gültiger Aufenthaltstitel
    • Meldebestätigung
    • für Kinder die das 15. Lebensjahr vollendet haben: Schulbescheinigung

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Weitere Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Wuppertal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de