Unterhaltsvorschuss: Antragstellung
Beschreibung
Hinweise für Wuppertal
Antragsberechtigt sind alle Elternteile, die ledig, verwitwet, geschieden sind oder dauernd von ihrem Ehegatten getrennt leben und
· mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben,
· ihren Wohnsitz in Deutschland haben und
· wenn der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bezahlt.
Die Unterhaltsvorschussleistung muss schriftlich beantragt werden. Das ist nunmehr auch online über das Serviceportal möglich. Nutzen Sie hierfür bitte den Link unter "Links und Downloads". Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Die Unterlagen können mit der Post übersandt werden. Ein Vordruck steht unter Links zum Download bereit.
Eine rückwirkende Bewilligung ist nur für 1 Monat vor Antragstellung möglich.
Bei Ausländern, die nicht aus der EU stammen, ist der Aufenthaltsstatus nachzuweisen.
Bezieht das Kind Leistungen von einem Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II, wird der Antrag in der Regel von dort an die Unterhaltsvorschusskasse weitergeleitet. Rückwirkende Zahlungen erhält dann das Jobcenter.
Das Bestehen einer Beistandschaft ist nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG - Anträge können auch ohne bestehende Beistandschaft gestellt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wuppertal
Welche Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung mitbringen?
- Geburtsurkunde des Kindes (in Kopie)
- Sollte aus der Geburtsurkunde der Kindesvater nicht hervorgehen ( so z. B. bei nicht ehelich geborenen Kindern), ist zusätzlich ein Vaterschaftsnachweis beizufügen.
- ggf. Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde) oder Vaterschaftsfeststellung (Urteil bzw.
Beschluss), - ggf. Scheidungsurteil bzw. -beschluss,
- ggf. sämtliche Unterhaltstitel, soweit vorhanden oder Nachweise über die Zustellung des Unterhaltsantrags
(falls Unterhaltstitel nicht vorhanden, ggf. Mahnschreiben des Rechtsanwalts wegen Unterhalt) - ggf. Kontoauszüge bei Zahlungseingang von Unterhalt
- ggf. gerichtliche Anordnung über die Unterbringung des Ehepartners oder Lebenspartners für längere Zeit in einer Anstalt,
- ggf. Sterbeurkunde des anderen Elternteils, Stiefelternteils
- ggf. für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen: Nachweise über erzielte Einkünfte aus Vermögen und zumutbarer Arbeit
- ggf. Nachweise über die Waisenbezüge für das Kind (auch ablehnende Bescheide),
- Personalausweis oder Reisepass, bei Nicht-EU-Ausländern gültiger Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung
- für Kinder die das 15. Lebensjahr vollendet haben: Schulbescheinigung
Formulare
Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.
Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Voraussetzungen
Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?
Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn
- Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
- Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
- Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.
Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.
Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?
In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:
- Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
- Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
- Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
- Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
- Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
Rechtsgrundlage(n)
Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023
Stichwörter
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