Außer Kraft - Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz
Beschreibung
Hinweise für Goch
Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
Aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Hinweis: Aktuell ist das Standesamt Montags bis Freitags nur von 08:00Uhr bis 12:00Uhr erreichbar!
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Voraussetzungen
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Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft muss rechtsgültig begründet worden sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen
- die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige,
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und Ausländerinnen oder ausländische Geflüchtete mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland - Antragsberechtigte:
- jeder Lebenspartner beziehungsweise jede Lebenspartnerin
- sind beide verstorben: deren Eltern und deren Kinder
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Sie reichen nach Rücksprache mit dem für Sie zuständigen Standesamt die erforderlichen Dokumente ein.
Das Standesamt prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist und wird sich dann hinsichtlich einer Terminabsprache für die Antragstellung bei Ihnen melden. In diesem Termin können weitere Fragen geklärt werden, z. B. ob und wie viele Urkunden Sie beantragen möchten, ob ein Stammbuch erworben werden soll, welche Informationen das Standesamt darüber hinaus noch für Sie hat usw.
Fristen
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Eine Frist gibt es für eine Nachbeurkundung in ein deutsches Lebenspartnerschaftsregister nicht. Für die Antragstellung wird ausschließlich auf die deutsche Staatsangehörigkeit (bzw. einen gleichwertigen Status) abgestellt.
Kosten
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- Nachbeurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft: 40,00€
Weitere Informationen
Hinweise für Goch
Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Personenstandsrecht.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern