Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass Ihre Wohnung beziehungsweise Ihre Wohnungen in sich abgeschlossen und baulich von anderen Wohnungen getrennt sind. In folgenden Fällen benötigen Sie diese Bescheinigung:
- Sie möchten eine oder mehrere Wohnungen eines Gebäudes verkaufen.
- Sie möchten eine oder mehrere Wohnungen auf eines Ihrer Kinder übertragen.
- Sie möchten in einem Gebäude eigenständig nutzbare Gewerberäume abtrennen.
- Sie möchten ein Dauerwohnrecht für eine Wohnung eintragen lassen.
Die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit einer Wohnung oder einer Gewerbeeinheit legen Sie Ihrer Notarin oder Ihrem Notar vor. Diese Person wird Sie über die Möglichkeiten beraten, Ihre Rechte an den Eigentumsanteilen zu regeln. Beim Grundbuchamt werden dann die Eigentumsrechte eingetragen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
- Formloser Antrag mit Bezeichnung des Grundstücks
- Aktueller Lageplan des Grundstücks mit allen Gebäuden
- Grundrisszeichnungen für jedes Gebäude und Geschoss (Bestandszeichnung)
- Ansichtszeichnungen für alle Gebäude (Bestandszeichnung)
- Schnittzeichnungen für alle Gebäude (Bestandszeichnung)
Bitte reichen Sie alle Unterlagen mindestens in doppelter Ausfertigung ein.
In den Grundrissdarstellungen muss jeder Raum, Nebenraum und Flur entsprechend der Zugehörigkeit zu einer Wohnung gekennzeichnet sein. Im Lageplan müssen Stellplätze, Terrassen und Sondernutzungsflächen auch entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Wohnung gekennzeichnet sein.
Gern können Sie auch mit den Zeichnungen zu uns kommen und sich beraten lassen. Falscheinträge und doppelte Arbeit lassen sich so vermeiden. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin.
Formulare
Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))
Voraussetzungen
Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.
Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Löhne
Gemäß der Tarifstellen 3.1.7 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von
- Erstausfertigung: 100,00 Euro
- jede weitere Ausfertigung: 30,00 Euro
- zusätzlich: je 50,00 Euro bei Neubauten
- zusätzlich: je 100,00 Euro bei Bestandsgebäuden ohne Ortsbesichtigung
- zusätzlich: je 150,00 Euro bei Bestandsgebäuden mit Änderungen nach Ortsbesichtigung
- zusätzlich: je 20,00 Euro für Stellplätze
Hinweise (Besonderheiten)
Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021
Stichwörter
Hinweise für Löhne